Kürzlich wurden wir von unserem Ansprechpartner bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) darüber informiert, dass die Behörde in nächster Zeit damit beginnen wird alle Widerspruchsführer anzuschreiben. Die BNetzA greift jedes Widerspruchsverfahren individuell auf und bietet eine kostenfreie Rücknahme des Widerspruchs sowie die Erstattung der Beitragsdifferenz (EMVG) an.
Die AOPA-Germany empfiehlt nach Eingang des Schreibens durch die BNetzA die Rücknahme des Widerspruchs. Andernfalls wird die BNetzA diesen von Amts wegen kostenpflichtig bearbeiten.

 

Im Übrigen verweisen wir auf unseren Artikel vom 16. Dezember 2020:

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte im vergangenen Jahr abschließend über die Beiträge der Bundesnetzagentur entschieden und die Klage abgewiesen. Die Urteilungsbegründung – Aktenzeichen: 14 K 729/09 – folgt im Kern der Argumentation der BNetzA, wonach die gesetzlich festgesetzten Beiträge die Vergütung für das Privileg zur Nutzung einer Flugfunkstelle sind („vorteilsorientierte Beitragsfinanzierung“). Die Beiträge werden zur Kostendeckung für eine möglichst effiziente und störungsfreie Frequenznutzung erhoben, die durch die Tätigkeit der BNetzA im Hinblick auf Planung, Koordinierung, Harmonisierung und Normung gewährleistet wird. Nach Auffassung des Gerichts ist es demzufolge unerheblich, ob und in welchem Umfang die Funkstation durch den Nutzer („Berücksichtigung der Frequenznutzung“) verwendet wird. Alle Betreiber von Luft- und Bodenfunkstellen, die in den vergangenen Jahren unserer Empfehlung gefolgt sind und wirksam Widerspruch eingelegt haben, profitieren zumindest von einer teilweisen Beitragserstattung im Rahmen der angepassten Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrVÄndV).

Andernfalls haben die Bescheide Bestandskraft erlangt, d. h. sie können nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden.

Das Urteil ist unter diesem Link (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2020/14_K_729_09_Urteil_20200918.html) zu finden.