Fassung Oktober 2022
AOPA-Germany
Verband der Allgemeinen Luftfahrt e. V.
Geschäftsstelle
Flugplatz, Haus 10
63329 Egelsbach
Tel.: 06103 42081
Fax: 06103 42083
Email: info@aopa.de
Internet: www.aopa.de
§ 1 Allgemeines:
Der Verein führt den Namen:
AOPA-Germany, Verband der Allgemeinen Luftfahrt e.V.
Der Sitz ist in 63329 Egelsbach.
§ 2 Zweck der Aufgaben:
Der Verein verfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften folgende Ziele:
a) Die Förderung von Sicherheit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Allgemeinen Luftfahrt.
b) Die Aufklärung der Öffentlichkeit über den Nutzen der Allgemeinen Luftfahrt und die Förderung ihres Verständnisses im Hinblick auf die Belange des privaten Luftverkehrs.
c) Die Interessenvertretung der Allgemeinen Luftfahrt bei Parlamenten, Regierungen und Verwaltungen auf nationaler und internationaler Ebene.
d) Die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verkehrs-, Zulassungs- und Ausbil-dungsvorschriften im Interesse der Sicherheit der Allgemeinen Luftfahrt.
e) Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs und die Vertiefung der freundschaftlichen internationalen Beziehungen.
f) Die Beratung und Weiterbildung der Mitglieder in fliegerischen wirtschaftlichen, technischen und touristischen Fragen der Allgemeinen Luftfahrt.
Unter Allgemeiner Luftfahrt im Sinne dieser Satzung ist der gesamte zivile Verkehr mit motorbetriebenen Luftfahrtzeugen mit Ausnahme des Fluglinien- und Charterverkehrs zu verstehen.
§ 3 Beiträge:
Die Kosten des Vereins decken die Mitglieder durch einen Jahresbeitrag der bis zum 31.01. eines jeden Jahres zu zahlen ist. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4 Zugehörigkeit zu Spitzenverbänden:
Der Verein ist Mitglied des International Council of Aircraft Owners and Pilot Associations (IAOPA).
§ 5 Mitgliedschaft:
1. Als ordentliches Mitglied des Vereins kann aufgenommen werden, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Inhaber bzw. ehemalige Inhaber eines Pilotenscheins.
b) Flugschüler ab dem ersten Alleinflug.
c) Natürliche oder juristische Personen, die Halter oder Eigentümer von Luftfahrzeugen sind.
d) Natürliche oder juristische Personen, die in der Allgemeinen Luftfahrt tätig sind oder diese unterstützen.
2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die entweder
a) Lizenznehmer von AOPA-Sicherheitskursen werden, oder
b) die Zwecke des Vereins als Förderer unterstützen.
3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Allgemeine Luftfahrt oder um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Der Antrag, als Mitglied im Verein aufgenommen zu werden, ist an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
2. Die Aufnahmeerklärung erfolgt unter Angabe des Tages, mit dem die Mitglied-schaft als erworben gilt. Durch die Aufnahme wird das neue Mitglied zur Zahlung des Beitrages des laufenden Jahres vom Eintrittsmonat an anteilig verpflichtet.
3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
4. Gemäß § 2 Bundesdatenschutzgesetz informiert der Verband seine Mitglieder, daß er die von Ihnen angegebenen Daten auf Datenträger speichert und für Zwecke des Vereines Mitgliederlisten zur Bekanntgabe an interessierte Mitglieder übermittelt oder im AOPA-Letter bekannt gibt, es sei denn, daß das Mitglied der Weitergabe seiner Daten widerspricht.
§ 7 Dauer der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet, ohne daß es eines Beschlusses des Vorstandes bedarf, durch Austritt, Tod bei natürlichen Personen, oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zum Ablauf eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer
a) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hat,
b) den Zielen und Interessen des Vereins absichtlich oder grob fahrlässig erheblich zuwider gehandelt hat,
c) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder der Allgemeinen Luftfahrt geschädigt hat,
d) die Berechtigung zur selbständigen Führung von Luftfahrzeugen aus seinem Verschulden rechtskräftig verloren hat.
4. Über die Ausschließung eines Mitgliedes beschließt nach schriftlicher oder münd-licher Anhörung der Vorstand.
5. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tage ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Fällige Beiträge sind nachzurichten.
§ 8 Organe:
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung regelt in ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen die Angelegenheiten des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
Sie beschließt über:
c) Jahresbericht einschließlich Rechnungsbericht
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Höhe der Beiträge
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied unter Angabe des Themas, das behandelt werden soll, schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangen.
4. Der Vorstand legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung ordentlicher oder außerordentlicher Mitgliederversammlungen muß mindestens 2 Wochen vorher an persönliche Adressen der Mitglieder (per Post oder E-Mail) versendet werden.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn der Vorstand oder die von ihm beauftragte Person versichert, dass die Einladungen rechtzeitig und vollständig versendet worden sind.
6. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitglieder sind rechtzeitig auf den Termin der Hauptversammlung und die Frist hinzuweisen. Von dieser Frist sind ausgenommen:
a) Wahlvorschläge
b) Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
7. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung vermerkt sind, oder nachträgliche Anträge darf die Mitgliederversammlung nur verhandeln, wenn die einfa-che Stimmenmehrheit der Versammlung hier einverstanden ist.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinde-rung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und sind von dem Leiter der Versammlung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit-glieder beschlußfähig.
10. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen.
11. Sofern in der Satzung oder im Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ent-scheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen dürfen nur mit 2/3 der Stimmen beschlossen werden. Soll der Vereinszweck (§ 2 der Satzung) geändert werden, ist auch hierfür eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich.
§ 10 Der Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) bis zu 3 Vizepräsidenten
c) bis zu 5 Beisitzern, einer davon ist der Schatzmeister
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung in geheimer Wahl.
4. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er gibt sich seine eigene Geschäftsordnung selbst.
5. Zur Leitung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer ernennen, der dem Vorstand verantwortlich ist. Des Weiteren ist der Vorstand berechtigt, eine oder mehrere Geschäftsstellen in der Bundesrepublik zu errichten.
§ 11 Rechtliche Vertretung:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten und einem Vize-präsidenten oder von zwei Vizepräsidenten vertreten.
§ 12 Auflösung des Vereins:
1. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 aller stimmberech-tigten Mitglieder beschlossen werden.
Sind weniger als 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten, so muß innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
2. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen des Vereins dem Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft zur Verfügung zu stellen.
Donaueschingen, 11. Oktober 1987
Dreieich, 2. Oktober 1988
Gelsenkirchen, 13. Oktober 1991
Eggenfelden, 14. August 1993
Eggenfelden, 10. August 1996
Eggenfelden, 07. August 2004
Eggenfelden, 02. August 2009
Egelsbach, 15. Oktober 2022