Stand 04/2023

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) ist seit ihrer Einführung durch das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 2005 höchst umstritten. Sie ist eine politische Folge der Terroranschläge in New York und auch eines Vorfalls im Rhein-Main-Gebiet, als ein geistig verwirrter Ex-Pilot mit einem Motorsegler stundenlang über der Frankfurter Innenstadt kreiste.

Die AOPA-Germany ist von Beginn an mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln politisch und juristisch gegen die mit der ZÜP verbundenen Widrigkeiten und Beschränkungen vorgegangen.

Die zentralen Kritikpunkte sind insbesondere:

  • Für den angestrebten Zweck der Terrorismusbekämpfung ist die ZÜP ungeeignet und unverhältnismäßig.
  • Die ZÜP ist eine für die Piloten ohne jeden konkreten Anlass oder Verdacht belastende Maßnahme.
  • Die ZÜP ist eine nur Piloten mit deutscher Lizenz diskriminierende Maßnahme.
  • Die ZÜP ist eine Überwachungsmaßnahme, die ein jahrzehntelanges untadeliges Leben missachtet.
  • Mit der ZÜP geht ein aufgeblähter Behördenapparat zur Durchführung und Überprüfung einher, der einseitig auf Kosten der Piloten finanziert wird.
  • Die ZÜP ist eine Maßnahme von reinem Aktionismus, der den Staat nichts kosten soll und zudem die die Ängste der Bevölkerung vor Flugzeugen schürt, in dem eine Scheingefahr durch Privatpiloten und eine Sicherheitslücke behauptet wird.

Besonders problematisch ist, dass nicht die Unzuverlässigkeit einer Person positiv festgestellt wird, sondern bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit ausreichen, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV).

Die deutschen Gerichte sind den Einwänden der AOPA nicht gefolgt. Auch eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht blieb erfolglos.

 

Eine Hoffnung bestand noch bei der Europäischen Kommission, die wegen der Verknüpfung der Überprüfung (ZÜP) mit der Lizenzerteilung in der bis Mai 2020 geltenden Fassung des § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (BRD) einleitete. Besonders problematisch war, dass die EU-Kommission in der o. g. Regelung eine zusätzliche, nicht in Part-FCL VO (EU) 1178/2011 genannte Voraussetzung für die Erteilung einer Privatpilotenlizenz gesehen hat.

 

Im Jahr 2016 forderte im Übrigen auch der Bundesrat eine Abschaffung der ZÜP, jedoch ohne Erfolg.

Im Fortgang wurde die einmalige Art der Luftsicherheitsüberprüfung durch den deutschen Gesetzgeber jedoch nicht abgeschafft.
Vielmehr wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020 die Erteilung einer Erlaubnis als Luftfahrer von der ZÜP nach dem LuftSiG entkoppelt.

Die Erlaubniserteilung selbst ist – wegen der Streichung des 2. Halbsatzes aus § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG – nunmehr formal nicht mehr von einer erfolgreich abgeschlossenen Zuverlässigkeitsüberprüfung abhängig. Allerdings sind sowohl die Aufnahme der Ausbildung als Luftfahrer (§ 7 Absatz 6 LuftSiG) als auch der Fortbestand einer Erlaubnis (vgl. Regelung zum Widerruf in § 4 Absatz 3 2. Halbsatz Luftverkehrsgesetz (LuftVG)) an eine positiv abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung geknüpft. Folglich ist es damit nach wie vor so, dass die Erlangung bzw. der Erhalt einer Lizenz an eine zusätzliche, im EU-Recht (insbesondere der VO (EU) Nr. 1178/2011 und deren Anhängen) nicht vorgesehene Bedingung geknüpft ist.

Die Bundesregierung stellt in ihrem Gesetzentwurf selbst fest, dass mit „dieser Änderung (…) festgelegt (wird), dass eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung auch für die Betätigung als Luftfahrer und die Aufnahme einer Ausbildung zum Luftfahrer im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Voraussetzung ist” (BT-Drucks. 19/16428, S. 16). Wie das mit der beabsichtigten bzw. behaupteten „Entkopplung“ zu vereinbaren ist, erschließt sich aus der Gesetzesbegründung hingegen nicht. Dennoch hat sich die Kommission der Meinung Deutschlands angeschlossen, dass „der formelle Verstoß gegen das EU-Recht beendet zu sein (scheint), da die ZÜP nun von der Erteilung einer EU-Pilotenlizenz formell getrennt ist“.

Was unternimmt die AOPA-Germany nach dieser Entwicklung?

Nach derzeitigem Stand gibt es keine weitere juristische Handhabe gegen die ZÜP.
Sie kann nur auf dem politischen Weg abgeschafft werden. Angesichts der derzeitigen politischen Konstellation auf Bundesebene ist dies kurzfristig nicht zu erwarten. Die AOPA-Germany wird das Thema ZÜP deshalb aber nicht zu den Akten legen. Oft zahlt sich der lange Atem im politischen Geschäft aus. Wir geben nicht auf.

FAQ

  • Wann sollte ich einen Antrag auf Wiederholungsprüfung stellen?
    Für bereits überprüfte Personen soll der Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden. Dann gelten Sie bis zum Abschluss der Überprüfung weiterhin als zuverlässig. Die Luftsicherheitsbehörde hat dann bei Verzögerungen bis zum Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Möglichkeit, den Flughafenausweis verlängern zu lassen oder eine Bescheinigung über die weitere Gültigkeit auszustellen.
  • Wie viel Zeit nimmt eine ZÜP in Anspruch?
    In der Regel ist nimmt die Bearbeitung etwa 6 bis 12 Wochen in Anspruch.
    Je nach Auslastung der zuständigen Behörde kann die Überprüfung aber auch mehr Zeit in Anspruch nehmen. Eine rechtzeitige Antragsstellung (s.o.) ist in jedem Fall empfehlenswert.
  • Welche Unterlagen sind meinem Antrag beizufügen?
    Dem Antrag ist eine Kopie des Personalausweises (beidseitig) beizufügen. Ist dieser nicht vorhanden, ist eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) mit einer Kopie des Reisepasses vorzulegen.
  • Wie lang ist eine ZÜP gültig?
    Die Bescheinigung ist fünf Jahre gültig.
  • Wie viel kostet eine ZÜP?
    Die Kosten sind je nach Bundesland unterschiedlich und betragen derzeit zwischen 45 und 70 Euro.
  • Welche Auskünfte werden im Rahmen der ZÜP eingeholt?
    Die Luftsicherheitsbehörde holt regelmäßig Auskünfte bei den Landeskriminalämtern und den Verfassungsschutzbehörden sowie aus dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz ein. Soweit im Einzelfall erforderlich, wird bei dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen (für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen) Informationen nachgefragt. Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber sind ebenfalls möglich.
    Bei ausländischen Betroffenen wird um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersucht und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen gerichtet.
  • Wo finden sich die Rechtsgrundlagen?
    Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
    Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)
    Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
  • Welche rechtlichen Kriterien gibt es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit?
    Die rechtlichen Kriterien sind durch mehrere Novellen der entsprechenden Rechtsnormen und die fortlaufende Rechtsprechung geprägt. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.Grundsätzlich bewertet die Behörde die Zuverlässigkeit auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Bei der Bewertung der Erkenntnisse ist zu berücksichtigen, dass bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu verneinen. Gemäß § 7 Abs. 1a LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

    Sofern diese Regelvermutung greift wird mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit die Zuverlässigkeit versagt. Im Hinblick auf die Bewertung von Vergehen ist nicht notwendig, dass ein unmittelbarer Bezug zur Luftfahrt besteht.

  • Wie wird bei Erkenntnissen über meine Person verfahren?
    Im Falle von Erkenntnissen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen könnten, werden zunächst entsprechende Akten der Staats-/Amtsanwaltschaft oder Gerichtsurteile angefordert. Bei verbleibenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die entweder schriftlich oder im Rahmen eines sog. Sicherheitsgespräches (Anhörungsverfahren) erfolgt. Der Antragsteller ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und an seiner Überprüfung mitzuwirken.