Anrechnung von UL-Flugstunden zum PPL Erhalt und elektronische Flugbücher

Die EU-Verordnung zum Lizenzwesen 1178/2011 (Part FCL) ist mit der EASA-Entscheidung ED 2020/005/R abgeändert worden. Diese Änderungen in Form von sog. Acceptable Means of Compliance & Guidance Material sind Empfehlungen und in den EASA-Mitgliedsstaaten nicht automatisch rechtsverbindlich, also auch nicht in Deutschland. Sie müssen zur Rechtsverbindlichkeit erst in national akzeptiert werden. Deshalb haben wir beim Bundesverkehrsministerium BMVI nachgefragt, wie unsere Behörden auf Bundes- und Landesebene mit den Neuerungen umgehen werden.

Für uns sind zwei Änderungen besonders wichtig:

1. Anrechnung von Flugzeit in Annex-I-Flugzeugen

Die Ausführungen zu FCL.740 (Verlängerung von Klassenberechtigungen) erlauben nun die Anrechnung von Flugzeit in Annex-I-Flugzeugen für die Verlängerung der PPL, was für unsere Mitglieder eine willkommene Möglichkeit zur Nutzung preisgünstiger Flugzeuge darstellt. Die Bedingung ist, dass diese Annex-I-Flugzeuge in ihren Eigenschaften den PPL-Flugzeugen entsprechen. Damit kann Flugzeit z.B. in einem UL-Dreiachser zur Erfüllung der Flugerfahrung bei der PPL- und LAPL-Verlängerung angerechnet werden. Konkret wird dabei beim PPL die alle zwei Jahre ablaufende Klassenberechtigung verlängert, beim LAPL muss fortlaufende Flugerfahrung nachgewiesen werden. Zu den Annex-I-Flugzeugen gehören auch historische Flugzeuge und Selbstbauten – diese können nach Vorstellung der EASA sogar in der Schulung genutzt werden.

AMC1 FCL.140.A; FCL.140.S; FCL.740.A(b)(1)(ii) Recency and revalidation requirements

All hours flown on aeroplanes or sailplanes that are subject to a decision as per Article 2(8) of the Basic Regulation or that are specified in Annex I to the Basic Regulation should count in full towards fulfilling the hourly requirements of points FCL.140.A, FCL.140.S, and FCL.740.A(b)(1)(ii) under the following conditions:

a) the aircraft matches the definition and criteria of the respective Part-FCL aircraft category, class, and type ratings; (…)

2. Elektronische Flugbücher

Mit den Erläuterungen zu FCL.050 (Flugzeitaufzeichnung) wird nun auch für Privatpiloten ein elektronisches Flugbuch erlaubt, was für uns einen wichtigen Beitrag in Richtung Digitalisierung darstellt.

AMC1 FCL.050 Recording of flight time

INSTRUCTIONS FOR USE

[…]

(e) Flight crew logbook entries should be made as soon as practicable after any flight undertaken. All entries in the flight crew logbook should be made comply with the following:

(1) in case of paper records, they should be made in ink or indelible pencil; or

(2) in case of electronic records, they should be made and kept in a way to be readily available at the request of a competent authority, and contain all relevant items that are mentioned in (a), certified by the pilot, and in a format acceptable by the competent authority.

Die zuständige Fachabteilung des BMVI hat uns auch sehr schnell und durchaus positiv geantwortet: Dort ist man bereits mit den Landesluftbehörden in Kontakt, um den Sachverhalt aufzuarbeiten. Dies gilt sowohl für die Anrechnung von auf Annex I-Flugzeugen erworbenen Flugstunden als auch für das Führen von elektronischen Flugstundennachweisen.

Aufgrund der Zuständigkeit der vielen deutschen Luftfahrtbehörden bedarf es eines abgestimmten Vorgehens, das im Rahmen des nächsten Treffens der Bund-Länder Arbeitsgruppe zu FCL erarbeitet werden soll. Entscheidungen wurden deshalb noch nicht getroffen. Aufgrund er noch immer anhaltenden COVID19-Einschränkungen ist mit einer Entscheidung ab Herbst diesen Jahres zu rechnen.

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