Der 8. April ist seit Erlass der europäischen Verordnung Nr. 1178/2011 ein Datum, das für Privatflieger eine gewisse Bedeutung erlangt hat. Auch diese Jahr ist es wieder so weit: Eine Opt-Out-Phase läuft aus. Nun sind die Segelflieger, Ballonfahrer und Luftschifffahrer an der Reihe: bis zum 8. April 2015 müssen ihre „alten“ Scheine in Lizenzen gemäß Teil FCL der Verordnung (EU) 1178/2011 umgewandelt werden.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass jemand eine Segelfluglizenz hat, aber zur Zeit über kein gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügt. Es stellt sich die Frage, ob dies Voraussetzung für die Umwandlung ist. Ebenso stellt sich die Frage, ob die Ausübungsvoraussetzungen (gültige Startarten) gegeben sein müssen.
Bis zum 8. April 2015
Die Umwandlung der Lizenzen richtet sich nach den europäischen Vorschriften und den entsprechenden, von der EASA geprüften Umwandlungsberichten der Bundesrepublik Deutschland . Für die Segelflug- und Ballonführerlizenzen ist letzteres ausdrücklich in § 135 Abs. 3 der neuen LuftPersV aufgenommen.
In der Verordnung (EU) 1178/2011 findet sich keine Vorschrift dazu, welche Unterlagen bei der Umwandlung der Lizenz beizubringen sind. Gemäß FCL.040 ist für die Ausübung der mit einer Lizenz verliehenen Rechte die Gültigkeit der darin enthaltenen Berechtigungen, soweit zutreffend, und des Tauglichkeitszeugnisses Voraussetzung. Zu den Voraussetzungen für die Umwandlung sagt diese Vorschrift aber nichts.
Die Umwandlungsberichte gemäß NfL I 16/13 enthalten ebenfalls keine Regelungen zum Tauglichkeitszeugnis, Im Gegenteil: nach Ziff. 5 der Anlage zu Segelflugzeugen können Segelflugzeugführerlizenzen gemäß § 39 LuftPersV auf Antrag bis zum 8. April 2015 ohne weitere Überprüfung in eine Segelfluglizenz (SPL) gemäß Verordnung (EU) 1178/2011 umgewandelt werden.
Trotzdem verlangen die meisten Landesluftfahrtbehörde bei der Umschreibung der Segelfluglizenz ein gültiges Medical. Dagegen haben die Luftämter Süd- und Nordbayern in aktuellen Rundschreiben vom 18. Dezember 2014 und 7. Januar 2015 Informationen zur Umwandlung von Segelflug- und Ballonfahrerlizenzen herausgegeben, wonach bei der Umwandlung dieser Lizenzen auf die Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses und die Erklärung über die Ausübungsvoraussetzungen verzichtet werden kann. Diese Vorgehensweise ist zwischen den bayrischen Luftämtern unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) abgestimmt. Dabei behalten sich die Luftämter Süd- und Nordbayern vor, die Teil-FCL-Lizenz ggf. erst nach der Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitszeugnisses auszuhändigen. Damit stellen sie sicher, dass keiner ohne gültiges Medical fliegt.
Das BMVI hat auf unsere Nachfrage bestätigt, dass nach seiner Auffassung vor Ablauf des Opt-Out zum 8. April 2015 Segelflug- und Ballonfahrerlizenzen ohne den Nachweis eines gültigen Tauglichkeitszeugnis und der Ausübungsvoraussetzungen umgewandelt werden können.
Das hilft allerdings den Lizenzinhabern, die mit Luftfahrtbehörden zu tun haben, die auf der Vorlage des gültigen Tauglichkeitszeugnisses beharren, nicht unmittelbar. Das BMVI weist ausdrücklich darauf hin, dass die Umsetzung der europäischen Verordnung, konkret die Umwandlung in Teil-FCL-Lizenzen, in die Zuständigkeit der jeweiligen Landesluftfahrtbehörden fällt. Die Einschätzung des BMVI dazu ist deshalb unverbindlich und hat damit nur Empfehlungscharakter.
Wir raten trotzdem, den Antrag jetzt, vor Ablauf der Frist auch ohne gültiges Tauglichkeitszeugnis oder aktuelle Startarten einzureichen und auf die Umwandlungsberichte, das Vorgehen der bayrischen Luftämter bzw. die Rechtsansicht des BMVI bei der Argumentation mit der eigenen Luftfahrtbehörde hinzuweisen. Nach Ablauf der Frist wird es noch schwieriger.
Nach dem 8. April 2015
Achtung: die alte Lizenz verliert mit diesem Tag ihre Gültigkeit. Das hat uns das BMVI ebenfalls bestätigt. Nach dessen Aussagen entfallen nach dem 8. April 2015 nicht nur die Ausübungsvoraussetzungen der „nationalen“ Lizenzen, sondern sie verlieren zum genannten Datum ihre Gültigkeit. (Gleiches dürfte übrigens auch für die Lizenzen gelten, die bis zum 8. April 2014 umgewandelt werden mussten!)
Allerdings ist weiterhin eine Umwandlung möglich. § 135 Abs. 4 der neuen LuftPersV enthält dazu eine Übergangsvorschrift: Wird die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Umwandlungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
Dann ist neben der Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses gem. MED.A.030 und einer gültigen ZÜP Bescheinigung (für TMG) auch eine praktische Prüfung gem. FCL.110 abzulegen.