Das Bundesministerium der Finanzen hat uns mit Email vom 26.1.2015 darüber informiert, dass sich auf Grund einer Reihe von Gerichtsurteilen zur Abgrenzung der energiesteuerlich begünstigten gewerblichen Luftfahrt Änderungen mit Wirkung zum 1. Februar 2015 die Erlasse der Finanzverwaltung an den Urteilstenor angepasst werden.

 

Besonders erfreulich ist, dass unser Artikel im letzten AOPA-Letter zur Energiesteuerbefreiung bei unternehmens- und konzerninternen Flügen nunmehr hochoffiziell bestätigt wird:

 

Während Flüge zu unternehmensinternen Zwecken weiterhin nicht energiesteuerbefreit erfolgen dürfen, hat der BFH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass in bestimmten Fällen Flugkraftstoffe (Kerosin und Flugbenzin), die von Nicht-Luftfahrtunternehmen für konzerninterne Flüge und sog. Taxiflugverkehre verwendet werden, nicht der Energiebesteuerung unterliegen. Unter der Voraussetzung, dass nachgewiesen wird, dass Unternehmen, die nicht Luftfahrtunternehmen sind, gewerbsmäßig im Bereich der Luftfahrt tätig sind und die durchgeführten Flüge gewerbsmäßig – also unter anderem mit Gewinnerzielungsabsicht – durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile VII R 29/12, VII R 9/13; VII B 116/12 und VII B 117/12), kann eine Steuerentlastung beantragt werden.

 

Bei folgenden Flügen wird die Energiesteuerbefreiung allerdings nicht mehr gewährt:

 

– Flüge zur Einweisung der eigenen Flugbesatzung auf andere Luftfahrzeugmuster,

– Flüge zum Training der eigenen Flugbesatzung,

– Demonstrationsflüge und Verkaufsflüge (z. B. bei Messen und Flugschauen),

– Prüfflüge, soweit sie nicht durch Herstellungs- oder Instandhaltungsbetriebe durchgeführt werden,

– Flüge zum und vom Instandhaltungsbetrieb, es sei denn, sie erfolgen durch den Instandhaltungsbetrieb selbst, sodass die Berechtigung zur Nutzung des Luftfahrzeugs für diese Flüge auf den Instandhaltungsbetrieb übergeht und Verwender der Energieerzeugnisse der Instandhaltungsbetrieb ist.

 

Da für AVGAS 721 € bzw. für Jet A1 654,50 € Energiesteuer pro 1.000 Liter fällig sind, ist es bei größeren Verbrauchsmengen für den Werksverkehr wirklich interessant mit einem Steuerberater ein Modell durchzurechnen, bei dem das Luftfahrzeug von einem zur eigenen Unternehmensgruppe gehörenden Tochterunternehmen angemietet wird.

 

Das vollständige Schreiben finden Sie hier: http://bit.ly/15OxtF4

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