Eine alte „Volksweisheit“ sagt, „alles, was Freude macht, macht dick, schwanger oder ist steuerlich nicht absetzbar“. Davon hat sich offensichtlich das Hessische Finanzgericht leiten lassen, als es das Urteil im Fall 4 K 781/12 gesprochen hat:

 

Ein angestellter Geschäftsführer mit respektablen Bezügen (kein Gesellschafter) hatte Kosten für Dienstreisen, die er selbst als PIC mit privaten Flugzeugen durchgeführt hatte, als Werbungskosten geltend gemacht. Er hatte diese Kosten jedoch nicht gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht, der andere Reisekosten – auch solche, die Linienflüge betrafen – sämtlich erstattet hatte. An dieser Stelle erkennt man die Schräglage des Falles, denn wenn wirklich die Wahl des Verkehrsmittels Privatflugzeug wirtschaftlich zum Vorteil des Arbeitgebers war, wie vom Kläger vorgetragen, hätte der Arbeitgeber sich vernünftigerweise nicht lumpen lassen und alles erstattet. Eine weitere Diskussion des Falles hätte sich daraufhin erübrigt. Auf diesen Aspekt ist das Gericht auch in angemessener Weise eingegangen. Aus meiner Sicht wären die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Urteilsgründe schon ausreichend gewesen, die Klage des Geschäftsführers abzuweisen.

 

Nun aber begibt sich das Gericht ohne Not selbst in Schräglage, indem es folgenden Text zum gefühlten Kern der Urteilsbegründung hochstilisiert:

 

„Die Umstände des vorliegenden Falles lassen darauf schließen, dass der Kläger aus privaten Motiven – schlagwortartig aus der Freude am Fliegen – das selbst gesteuerte Privatflugzeug anderen Verkehrsmitteln vorzog. Die Freude am Fliegen drückt sich insbesondere darin aus, dass der Kläger das Flugzeug ausschließlich selbst als Pilot steuerte. Eine solche Tätigkeit erfordert höchste Konzentration und vollen körperlichen Einsatz. Dass der Kläger diese Mühen auf sich genommen hat, bewertet der Senat als Anzeichen für die private Mitveranlassung. Insbesondere ist es ohne Begeisterung am Fliegen (so wörtlich!) nicht erklärlich, dass der Kläger die durch die Benutzung des ihm gehörenden Flugzeugs entstandenen Mehrkosten gegenüber den nach Dienstreisegrundsätzen erstattungsfähigen Kosten selbst getragen hat.“

 

Hieraus hat das Gericht letztlich geschlossen, dass die durch die „Dienstflüge“ entstandenen Kosten in erheblichem und nicht abgrenzbarem Umfang privat mitveranlasst waren. Mit diesem Teil der Begründung setzt sich das Gericht in ebenso erheblichem Umfang nicht begrenzbarem Hohn und Spott aus. Sollte dies Urteil so Bestand haben, wäre zum Beispiel all den Steuerpflichtigen, die PKW einer die bayrischen Farben im Zeichen führenden Marke für dienstliche Fahrten nutzen, konsequent die Anerkennung der daraus entstehenden Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu versagen, denn diese Marke wirbt für ihre Autos mit dem Slogan „aus Freude am Fahren“!

 

Franz Joachim Sahm

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

 

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