Die 11. Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (11. FSBeitrVÄndV) ist veröffentlicht worden. Diese Verordnung sieht umfangreiche Anpassungen der Frequenzschutzbeiträge im EMVG-Bereich für die Jahre 2003 bis 2014 vor, die alle Nutzergruppen gleichermaßen in Form von abgesenkten Beiträgen betreffen. Von diesen Änderungen profitieren nur diejenigen, die einen wirksamen Widerspruch gegen die Beiträge in den zurückliegenden Jahren eingelegt haben. Andernfalls haben die Bescheide Bestandskraft erlangt, d.h. sie können nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden. Alle Widerspruchsführer müssen weiterhin nichts unternehmen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird jedes einzelne Widerspruchsverfahren individuell aufgreifen.

Für die Jahre 2003 bis 2014 ergeben sich folgende Differenzen:

· Betreiber einer Bodenfunkstelle: ca. 500 €

· Betreiber einer Luftfunkstelle: ca. 140 €

Im Falle von Betreibern einer Bodenfunkstelle wurden bereits erste Schreiben verschickt, in denen die BNetzA eine kostenfreie Rücknahme des Widerspruchs und eine entsprechende Reduzierung der EMV-Beiträge anbietet. Einige Betreiber haben sich daraufhin mit der Bitte um Einschätzung der Situation an uns gewandt, worauf wir umgehend Kontakt mit unserem Ansprechpartner bei der BNetzA aufgenommen haben. Betreibern von Bodenfunkstellen empfiehlt die AOPA-Germany das Angebot anzunehmen, d.h. den Widerspruch kostenfrei zurückzunehmen. Bei Betreibern von Luftfunkstellen ist die Sachlage aufgrund des noch laufenden Musterverfahrens etwas differenzierter zu betrachten. Zwischenzeitlich wurde die mündliche Verhandlung für die dritte Septemberwoche 2020 terminiert. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird die BNetzA auch die Widerspruchsverfahren in diesem Bereich unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs wiederaufgreifen. Betreibern von Luftfunkstellen empfiehlt die AOPA-Germany, den Abschluss des o.g. Verfahrens abzuwarten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich Betreiber alternativ auch aktiv bei der BNetzA melden können, um das Widerspruchsverfahren bereits jetzt wiederaufzugreifen. Dieses wird sodann unter Anwendung der o.g. Änderungsverordnung bearbeitet.

Über den weiteren Fortgang halten wir Sie auf dem Laufenden.

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