Nachdem das LBA bereits eine Allgemeinverfügung über die Verlängerung von Lizenzen in seinem Zuständigkeitsbereich veröffentlicht hat, liegen seit gestern die Allgemeinverfügungen der Landesluftfahrtbehörden vor. Auch hier ist man wieder sehr unbürokratisch vorgegangen, die Mitnahme einer ausgedruckten Verfügung recht aus, um die Verlängerungen in Anspruch nehmen zu können. Dafür sind wir den Behörden sehr dankbar. Hier ist ein Link zu der Veröffentlichung aus Bremen:

https://www.wissenschaft-haefen.bremen.de/sixcms/media.php/13/200325_BES_FCL_Allgemeinverfuegung_GA_print.pdf

Ein Wermutstropfen bleibt allerdings: Während die EASA eine Verlängerung aller Lizenzen mitsamt all ihrer Rechte vorschlägt, hat man sich in Deutschland auf eine Begrenzung der Rechte auf den deutschen Luftraum und auf Flüge ohne die Mitnahme von Fluggästen entschieden. Wir haben das BMVI dringend darum gebeten, diese Einschränkungen wegfallen zu lassen.

Speziell angesichts eines Krisenfalls sollten europaweite Lösungsansätze einfach schnellstmöglich 1:1 umgesetzt werden, ohne dass nationale Behörden da noch herumbasteln. Zum einen verliert man so schnell den Überblick, welcher Lizenzinhaber in Europa noch was darf, zum anderen dauert die Umsetzung einfach unnötig lange. Dass das Problem tatsächlich besser gelöst werden kann, das zeigen unsere österreichischen Nachbarn mit dieser Veröffentlichung der Austrocontrol:

„Sämtliche in VO (EU) Nr. 1178/2011, VO (EU) Nr. 1321/2014 Anhang III sowie VO (EU) 2015/340 und auf deren Basis erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Fristen, die innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten dieser Ausnahmeregelung ablaufen, werden automatisch um 4 Monate verlängert (…).“

https://www.aopa.at/home/wp-content/uploads/2020/03/ZPH_LFA_LSA_026_2020-03-23_1603694.pdf

Hier finden Sie einen Link zum Podcast des Fliegermagazins zum Thema.

Wir halten Sie informiert.

4 Kommentare

  1. US Lizenzen, FAA Due to extraordinary circumstances related to the Novel Coronavirus Disease (COVID-19) pandemic, until June 30, 2020, the Federal Aviation Administration (FAA) will not take legal enforcement action against any person serving as a required pilot flight crewmember or flight engineer based on noncompliance with medical certificate duration standards when expiration of the required medical certificate occurs from March 31, 2020, through
    June 30, 2020.

  2. Art. 71(1) d) der Verordnung 2018/1139 legt fest, daß ein Mitgliedsstaat einer Person nur dann eine Ausnahme gewähren darf, wenn die Ausnahme auf nicht diskriminierende Weise angewandt wird. Dies ist bei den jetzigen Verfügungen über die Verlängerung von Lizenzen nicht der Fall, wie nachfolgende Beispiele zeigen:
    (1) Ein Inhaber einer PPL mit IR, die vom LBA ausgestellt wurde, darf auch auf einem VFR-Flug Passagiere mitnehmen. Ein Inhaber einer PPL ohne IR, die beim RP geführt wird, darf dies nicht.
    (2) Eine Lizenz, die vom LBA ausgestellt wurde und am 31.7.20 abläuft, wird um 4 Monate verlängert. Dagegen wird eine Lizenz, die vom RP ausgestellt wurde und am 31.7.20 abläuft, nicht verlängert, da sie nicht „zwischen dem 31.3. und 31.7.20“ abläuft.
    Fazit: Man muß leider davon ausgehen, daß weder die vom LBA noch die vom RP ausgestellten Lizenzen wirksam verlängert wurden, da die entsprechenden Verfügungen nicht die Bedingung des Art. 71(1) d) erfüllen.

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