Gemäß der EU-Verordnung 2020/877 dürfen – vereinfacht zusammengefasst – zollfreie Waren und Flugzeuge auch an den Zollflugplätzen vorbei ohne Anmeldung transportiert werden, wenn die Reisenden privat unterwegs sind und keine verbotenen / oder Waren mit Mengeneinschränkungen an Bord eines in der EU registrierten Flugzeugs sind.
Ganz so einfach ist es dann aber leider doch nicht. Da es wiederholt zu Nachfragen auf Grund einer Beibehaltung der alten Vorschriften an den Landeplätzen mit „besonderem Zollstatus“ kommt, erläutern wir die Lage in diesem Merkblatt.
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