Wir möchten an dieser Stelle betroffene Piloten an unsere Meldung vom 20. Dezember erinnern.

Noch gibt es eine große Anzahl von Pilotinnen und Piloten mit Wohnsitz in der EU, die mit Lizenzen aus  Drittstaaten fliegen – hauptsächlich mit FAA-Lizenzen. Deren genaue Anzahl ist unbekannt, aber es scheint, dass ihre Zahl in die Tausende geht. Nach der Basic Regulation der EASA sollen Personen, die in Drittstaaten  registrierte Luftfahrzeuge mit ständigem Standort in der EU fliegen, eine EASA-Lizenz besitzen. Die Frist für das Inkrafttreten dieser Regelung wurde beginnend von ursprünglich 2014 wiederholt verschoben, da man auf das Zustandekommen des bilateralen Abkommens zwischen EU und USA gewartet hat, mit dem es wechselseitig zu Vereinfachungen bei Lizenzanerkennungen kommt. Seit 2020 ist dieses „BASA“ genannte Abkommen in Kraft und folglich beabsichtigt die EU nicht mehr, die Frist in Art 12 (4) der FCL-Verordnung 1178/2011 über den 20. Juni 2022 hinaus zu verlängern. Zudem haben viele EU-Mitgliedsstaaten bereits vor Jahren die Nutzung dieser  Drittstaatenlizenzen in ihrem Luftraum untersagt.

Die EU-Kommission und die EASA haben nun die Verbände gebeten, mit einem „Absolute Last Call“ auf das Ende dieser Frist hinzuweisen, was wir hiermit auch nochmals tun. Wir haben schon frühzeitig auf die Problematik hingewiesen und regelmäßig über die Fristverlängerungen berichtet, viele Lizenzinhaber haben inzwischen zu ihrer ursprünglichen FAA-Lizenz auch eine EASA-Lizenz erworben. Beide Lizenzen parallel aufrecht zu erhalten  verursacht natürlich einen gewissen Aufwand. Hat man ausschließlich eine EU-Lizenz, dann darf man gemäß US-Bestimmungen nur begrenzt auf den Luftraum des jeweiligen Lizenzstaates fliegen:

FAR § 61.3 Requirement for certificates, ratings, and authorizations. (a) Required pilot certificate for operating a civil aircraft of the United States. No person may serve as a required pilot flight crewmember of a civil aircraft of the United States, unless that person: (1) Has in the person’s physical possession or readily accessible in the aircraft when exercising the privileges of that pilot certificate or authorization – (vii) When operating an aircraft within a foreign country, a pilot license issued by that country may be used. Diese Vorschrift kann auch definitiv nicht so ausgelegt werden, dass die FAA den europäischen Luftraum als grenzübergreifenden einheitlichen Block versteht. Rechtliche Schritte haben wir selbstverständlich auch geprüft, aber den Gang vor Gericht als Option relativ schnell wieder verworfen, denn Artikel 32 b) des Chicagoer Abkommen der ICAO ist hier leider eindeutig:

„Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, für das Fliegen über seinem eigenen Hoheitsgebiet die  Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die einem seiner Staatsangehörigen von einem anderen Vertragsstaat ausgestellt wurden, zu verweigern.“ Auch ein US-Bürger kann nicht darauf vertrauen, ein D-registriertes Flugzeug permanent in den USA zu stationieren und mit einer LBA-Lizenz fliegen zu können.

Also: Wer jetzt noch eine Drittstaaten-Fluglizenz hat, aber keine EU-Lizenz, sollte sich so schnell wie möglich darum bemühen. Der 20. Juni 2022 kommt schneller, als man denkt. Wir helfen auch gerne bei Fragen der Umschreibung.