Nicht immer erzeugt das, was aus Brüssel kommt, automatisch Begeisterung. In der Luftfahrt aber immer öfter: Im Bereich der Zollvorschriften gibt es jetzt eine deutliche Vereinfachung, von der auch die Allgemeine Luftfahrt profitiert. Bislang wurde sie aber auf deutscher Ebene recht unklar umgesetzt.

Es geht um den „Unions Zollkodex“ und seine Änderung des Artikel 141 in der EU-Verordnung 2020/877 aus April 2020. Danach dürfen – vereinfacht zusammengefasst – zollfreie Waren und Flugzeuge auch an den Zollflugplätzen vorbei ohne Anmeldung transportiert werden, wenn die Reisenden privat unterwegs sind, und keine verbotenen / oder Waren-mit Mengeneinschränkungen an Bord eines in der EU registrierten Flugzeugs sind.

Von verschiedenen Zollstellen haben AOPA-Mitglieder ähnlich formulierte Auskünfte erhalten, dass der Zollkodex mit seiner Änderung tatsächlich auch für Flugzeuge der Allgemeinen Luftfahrt z.B. auf dem Weg zwischen der Schweiz und Deutschland anwendbar ist, man braucht in Deutschland keinen Zollflugplatz mehr anzufliegen. Allerdings sorgte der Umstand für Unsicherheit, dass die Zollstellen ihre Auskünfte grundsätzlich als nicht rechtsverbindlich deklarieren müssen, und dass auf der Internetseite des Zolls das entsprechende Merkblatt nach fast zwei Jahren noch immer nicht angepasst war und die alte Gesetzeslage darlegte. Viele verhielten sich nach dem Motto: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, was man wirklich nicht braucht ist ein Zwiegespräch mit Zöllnern über die korrekte Anwendung ihrer Vorschriften. Denn ein Streit über Zollvorschriften kann teuer werden, viele werden sich noch an den Schweizer Piloten erinnern, der vor einigen Jahren wegen eines Formfehlers beim grenzüberschreitenden Verkehr dazu verurteilt wurde, nachträglich die Einführumsatzsteuer auf eine Cessna 182 an den deutschen Zoll zu entrichten. Mit Gebühren waren das 30.000€.

Deshalb hat die AOPA-Germany zur finalen Klärung bei der Generalzolldirektion in Bonn die Frage eingereicht, ob man basierend auf der neuen Gesetzeslage die Zollflugplätze schon nicht mehr anfliegen muss, oder ob man doch noch auf eine Anpassung der nationalen Regelungen des § 5 Zollverordnung warten sollte, um ggf. „Ärger“ zu vermeiden.

Die Antwort hat uns am 3. März 2022 erreicht und erfreulicherweise für Klarheit gesorgt:

„Die Rechtsänderung ist am 16. Juli 2020 in Kraft getreten und gilt unabhängig davon, dass die nationale Regelung in § 5 Zollverordnung noch nicht angepasst ist. Eine konkludente Zollanmeldung durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union ist danach nur möglich, sofern sowohl für das Luftfahrzeug als auch für die mitgeführten Waren die Voraussetzungen für eine zoll- und einfuhrumsatzsteuerfreie Überführung in die vorübergehende Verwendung oder den freien Verkehr als Rückware gemäß Artikel 203 UZK erfüllt sind. So ist beispielsweise für die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiung von Rückwaren § 1 Abs. 2a i.V.m. § 12 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung zu beachten.

Die mitgeführten Waren müssen zusätzlich von der Beförderungspflicht, d.h. der Verpflichtung, sie unter Nutzung eines Zollflugplatzes zu einer Zollstelle zu befördern, befreit sein.“

Wer einen grenzüberschreitenden Flug außerhalb des Gebiets der europäischen Zollunion plant, sollte sich mit der Materie noch einmal auseinanderzusetzen, dann kann zukünftig in den meisten Fällen auf einen Zwischen-Stop nur zur Zollkontrolle verzichtet werden. Zu beachten ist dabei, dass die Verpflichtungen zur Grenzkontrolle von Personen von dieser zollrechtlichen Regelung natürlich nicht betroffen sind.