Wie bereits im Sommer angekündigt hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln inzwischen abschließend über die Beiträge der Bundesnetzagentur (BNetzA) entschieden und die Klage abgewiesen. Die Urteilungsbegründung – Aktenzeichen: 14 K 729/09 – folgt im Kern der Argumentation der BNetzA, wonach die gesetzlich festgesetzten Beiträge die Vergütung für das Privileg zur Nutzung einer Flugfunkstelle sind („vorteilsorientierte Beitragsfinanzierung“). Die Beiträge werden zur Kostendeckung für eine möglichst effiziente und störungsfreie Frequenznutzung erhoben, die durch die Tätigkeit der BNetzA im Hinblick auf Planung, Koordinierung, Harmonisierung und Normung gewährleistet wird. Nach Auffassung des Gerichts ist es demzufolge unerheblich, ob und in welchem Umfang die Funkstation durch den Nutzer („Berücksichtigung der Frequenznutzung“) verwendet wird. Alle Betreiber von Luft- und Bodenfunkstellen, die in den vergangenen Jahren unserer Empfehlung gefolgt sind und wirksam Widerspruch eingelegt haben, profitieren zumindest von einer teilweisen Beitragserstattung im Rahmen der angepassten Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrVÄndV).

Andernfalls haben die Bescheide Bestandskraft erlangt, d. h. sie können nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden.

Alle Widerspruchsführer müssen weiterhin nichts unternehmen.

Die BNetzA wird jedes einzelne Widerspruchsverfahren individuell aufgreifen und eine kostenfreie Rücknahme des Widerspruchs sowie die Erstattung der Beitragsdifferenz auf Grundlage der o. g. Verordnung anbieten.

Die AOPA-Germany empfiehlt nach Eingang des Schreibens durch die BNetzA die Rücknahme des Widerspruchs. Andernfalls wird die BNetzA diesen von Amts wegen kostenpflichtig bearbeiten.

Das Urteil kann unter diesem Link abgerufen werden.