In den letzten Tagen und Wochen erreichten die AOPA mehrere – teils empörte – Anfragen von Mitgliedern, ob es denn tatsächlich sein kann, dass man im nicht-gewerblichen IFR Flugbetrieb zwei 8,33-kHz taugliche Funkgeräte benötige. Leider ist es offenbar noch nicht gelungen, für alle beteiligten Behörden, technischen Betriebe und betroffenen Luftfahrzeugbetreiber in der Frage Klarheit zu schaffen, ob für nicht-gewerbliche Flüge unter IFR zwei 8,33-kHz-taugliche Funkgeräte betriebsbereit sein müssen, oder ob ggf. die Kombination eines 8,33- mit einem zweiten 25-kHz-Funkgerät ausreicht. Daraus folgt, dass einige technische Betriebe – ob in Kenntnis oder Unkenntnis – die unklare rechtliche Lage nach ihrem eigenen Verständnis und ggf. nach den eigenen Interessen auslegen und letztlich ihre Kunden unter Druck setzen, indem sie ihnen die Bescheinigung der IFR-Tauglichkeit verweigern, falls sie kein zweites 8,33-kHz-Funkgerät einbauen. Hierzu wird das unter neuem EURecht veraltete und damit obsolet gewordene LBA Formular 22 verwandt, auf dem man den Kunden auch mit einem LBA Stempel quasi „hoheitlich“ bestätigt, dass man das zweite 8,33-kHz-Funkgerät benötigt.

Aufgrund der Anfragen haben wir uns mit der Thematik nochmals intensiv auseinandergesetzt und hierzu die einschlägigen nationalen sowie europäischen Regelungen betrachtet. Grundsätzlich ist es so, dass EU-Recht gegenüber nationalen Regeln Vorrang hat, sofern sich diese inhaltlich widersprechen. Lediglich an Stellen, an denen die EU-Regelungen Lücken aufweisen und einen gewissen Gestaltungsspielraum zulassen, können nationale Regelungen greifen. Daher liegt der Fokus auf den europäischen Verordnungen (VO). Bereits die Aus- bzw. Umrüstungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Einführung von Funkgeräten mit 8,33-kHz-Frequenzabstand ergibt sich aus EU-Bestimmungen, um genau zu sein aus der VO (EU) Nr. 1079/2012. Neben besagter Umrüstungsverpflichtung regelt diese VO auch, dass weiterhin Funkgeräte mit einem 25-kHz-Frequenzabstand für besondere Anwendungen, d.h. als Notfrequenz (121,5 MHz) und Such-/Rettungsfrequenz (123,1 MHz) zulässig sind. Eine Regelung allerdings, wonach im nicht-gewerblichen IFR Flugbetrieb zwei 8,33-kHz-taugliche Funkgeräte benötigt werden, lässt sich in dieser
VO nicht finden. Die EU-VO Nr. 800/2013 setzt sich explizit mit dieser Thematik auseinander. Sie sieht vor, dass Luftfahrzeuge, die nach Part NCO (nicht gewerblich mit nicht komplizierten Luftfahrzeugen) betrieben werden, unter VFR und IFR nur ein 8,33-kHz-Funkgerät benötigen.

 

Ein zweites Funkgerät kann auch weiterhin im Kanalabstand von 25 kHz für besondere Zwecke insbesondere Notfrequenz (121,5 MHz) und Such-/Rettungsfrequenz (123,1 MHz), beibehalten werden. Eine Forderung für die Einrüstung von zwei Funkgeräten mit 8,33-kHz- Frequenzabstand gibt es nur für kommerziell betriebene Luftfahrzeuge im Zuständigkeitsbereich des Part CAT und nach unserem Dafürhalten für technisch komplizierte Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden, im Part NCC (nicht gewerblich mit komplizierten Luftfahrzeugen).
Die nationale VO zur Flugsicherungsausrüstung für Luftfahrzeuge (FSAV) in ihrer derzeitigen Fassung ist leider klar hinter den Änderungen der EU-OPS und der EU-VO zur 8,33-kHz-Funkausrüstung zurückgeblieben. Trotz wiederholter Ankündigung ist die Novellierung der FSAV und damit eine Anpassung an geltendes EU-Recht bislang nicht erfolgt.

 

Zusammengefasst gehen wir davon aus, dass ein 8,33-kHz-Funkgerät (und eventuell ein 25-kHz-Funkgerät) im nicht-gewerblichen IFR-Flugbetrieb mit nicht-komplizierten Luftfahrzeugen (NCO) auch nach dem 31.12.2017 in Europa und in Deutschland zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ausreicht. An dieser Stelle verweisen wir auf die Ausführungen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (BAF) auf dessen Homepage unter der Rubrik: „Ausrüstung mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten im nicht gewerblichen Flugbetrieb“. „Für die Ausrüstung mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten im Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln (IFR)…. Das Nebeneinander der beiden Verordnungen führte zu einer auslegungsbedürftigen Rechtslage. Die FSAV befindet sich zurzeit in Überarbeitung. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten FSAV gilt daher folgende  Regelung:…. Nicht-gewerblich betriebene Luftfahrzeuge müssen im IFR-Flugbetrieb im Luftraum C mit einer Sprechfunkausrüstung bestehend aus einem Funkgerät mit 8,33-kHz-Kanalraster und einem weiteren Funkgerät mit 8,33-kHz- oder 25-kHz-Kanalraster ausgestattet sein. …Diese  Auslegung ergibt sich vor allem vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) 965/2012 bzw. der Vorgängervorschrift VO (EWG) 3922/91, die zwei Funkgeräte explizit nur für kommerziell betriebene Luftfahrzeuge fordern und im Übrigen nicht eindeutig sind.“ Ausweislich des Wortlauts der Veröffentlichung des BAF gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen FASV die Regelung, dass zwei 8,33-kHz- Funkgeräte nur für kommerziellen Luftfahrzeugbetrieb erforderlich ind. Dies entspricht nach unserem Verständnis auch weitestgehend der europäischen Rechtslage. Allerdings sind wir im Hinblick auf den NCC-Betrieb, wie bereits dargestellt, anderer Auffassung als das BAF. Wir – die AOPA – werden in Ihrem und unser aller Interesse diese Thematik weiter verfolgen und Sie zeitnah über Änderungen informieren. Sollten Sie mit Problemen aus diesem Bereich konfrontiert sein, so kommen Sie gerne auf uns zu.

Jochen Hägele
Rechtsanwalt und Vizepräsident der AOPA-Germany

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