Gute Nachrichten gibt es bei zwei Themen zu vermelden, die in der letzten Zeit viele Piloten bewegt haben.

Als im Juni letzten Jahres verkündet wurde, dass gemäß §17 der 3. DVO zur Verordnung über Luftfahrtpersonal von sämtlichen Sprachprüfungen Audioaufzeichnungen angefertigt werden müssen, da war die Aufregung naturgemäß sehr groß. Wir waren auch höchst unzufrieden mit dieser neuen Regelung, die wir zum einen als Ausdruck eines hohen Misstrauens des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) gegenüber seinen Sprachprüfern verstanden haben, und zum anderen auch als problematisch aus der Datenschutzperspektive. Aus diesem Grund hatten sich LBA-Präsident Jörg Mendel und AOPAPräsident Prof. Giemulla getroffen und das Thema intensiv diskutiert. Heute freuen wir uns mitteilen zu können, dass es die erklärte Absicht von LBA und Bundesverkehrsministerium ist, die Audio-Aufzeichnungspflicht komplett zu überarbeiten. Im Kern ist vorgesehen, nur noch die Sprach-Erstprüfungen der Piloten auf Audioträger aufzuzeichnen, und es bei den Verlängerungsprüfungen den Piloten zu überlassen, ob sie zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber den Prüfern auf einer Audioaufzeichnung der Prüfungen bestehen oder nicht. Wir erachten diese Lösung als einen sehr sinnvollen und pragmatischen Kompromiss. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen werden aber noch 2-3 Monate vergehen, da sie in den Ministerien noch formell geprüft werden müssen.

Wie ein Lauffeuer verbreitete sich vor einigen Wochen aus Großbritannien kommend die Nachricht in diversen Internetforen, dass die Flugzeiten auf den sog. „Anhang II-Luftfahrzeugen“ auf Grund neuer EASA Vorschriften nicht mehr zur Verlängerung der EU-FCL-Fluglizenzen herangezogen werden könnten. Was würde das bedeuten? Damit wären Flugzeiten auf historischen Flugzeugen und Experimentals nicht mehr als Flugzeiten zur Verlängerung eines LAPL oder PPL zu verwenden. Aufgeschreckt wurden einige Piloten aktuell, weil die EASA Grundverordnung gerade dahingehend geändert wird, dass die Anrechnung solcher Flugstunden explizit erlaubt wird. Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass es heute nicht erlaubt wäre. Zum Glück können wir hier ganz klar Entwarnung geben: Denn in § 3 (2) der deutschen LuftPersV ist die Anerkennung dieser Flugzeiten klar geregelt: „Auf den Luftfahrzeugen (nach Anhang II Buchstabe a bis d und h der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) absolvierte Flugstunden werden auf die fortlaufende Flugerfahrung angerechnet. Die Luftfahrzeuge (…) können zur Ausbildung und zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb Ausbildungsbetrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer verfügen über die entsprechende Zulassung oder Berechtigung.” In Österreich wird dies im ZPH FCL 2 der Austro Control unter Kapitel 4.3 geregelt. Tatsächlich sind einige EASA-Juristen der Ansicht, dass die Anrechnung von Anhang II Flugzeiten auf EU-FCL-Lizenzen im Rahmen der geltenden EASA Grundverordnung/ Basic Regulation problematisch ist. Aber man hat in der EASA nicht vor, gegen Staaten vorzugehen, die das heute anders handhaben.

Letztlich wird die endgültige Entscheidung aber den Mitgliedstaaten überlassen, so will man in Deutschland die Anrechnung von Ultraleichtflugstunden zur Verlängerung des PPL auch weiterhin nicht erlauben. In Sachen Anrechnung von Ultraleichtflugstunden sehen wir aber durchaus Verhandlungsbedarf, denn mit der zukünftigen UL-Gewichtsgrenze von 600 kg MTOW bewegen sich die ULs bald in einer Gewichtskategorie, die bislang zur Anerkennung von PPL-Flugstunden akzeptiert wurde. Wir sind und bleiben hier mit der EASA und den deutschen Behörden auch weiterhin im Gespräch.

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