Mit dieser Veröffentlichung hat das LBA festgelegt, wie sich IFR-Piloten bereits vorhandene PBN-Kenntnisse anrechnen lassen können, um eine durchgehende Nutzungsmöglichkeit der PBN-Verfahren in Deutschland und Europa sicherzustellen. Das Kürzel PBN steht übrigens für Performance Based Navigation, Navigationsverfahren auf der Basis von leistungsbasierter Navigation. Die AOPA hat schon länger auf die Notwendigkeit einer deutschen Übergangsregelung hingewiesen und ist sehr zufrieden, dass jetzt vom LBA eine sehr sinnvolle und pragmatische Vorgehensweise gewählt wurde, die auch kompatibel mit der bisher kommunizierten Lösung ist. Juristische Grundlage sind die EU-Verordnungen 2016/539 und 1178/2011, in denen Vorschriften zu PBN veröffentlicht wurden. Ab dem 25. August 2018 dürfen PBN-Verfahren (bspw. RNAV-Anflüge) nur noch von Luftfahrern durchgeführt werden, wenn diese über PBN-Rechte verfügen. Somit dürfen Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung ohne PBN-Rechte ab diesem Datum lediglich konventionelle IFR-Strecken- und -Anflugverfahren (ohne PBN) durchführen.

 

Schon seit 2015 weisen wir darauf hin, dass man sich als IFR-Pilot der PBN-Verfahren fliegen will gemäß der beiden NfL II 120/99 und II 26/00 in Theorie und Praxis mit der PBN-Thematik auseinandergesetzt haben muss. Der Nachweis konnte von IFR-Flugschulen, -Fluglehrern und –Examinern ausgestellt werden. Unser Vorschlag war es, diese Qualifikation im Rahmen eines Checkfluges zur jährlichen Verlängerung der IR Berechtigung nachzuweisen. Wer das bereits getan hat, braucht heute nur noch seine Papierform zu überprüfen. Alle IFR-Piloten sollten sich unbedingt auf den Stichtag 25. August 2018 vorbereiten.

 

Wie funktioniert´s mit der PBN-Berechtigung?

IFR-Piloten müssen zum einen nachweisen, dass Sie mit PBN-Verfahren vertraut sind. Hierfür können Unterlagen wie Ausbildungsnachweise vorgezeigt werden, oder Flugbuchaufzeichnungen über bereits durchgeführte IFR-Überlandflüge mit RNAV-Elementen zu einem Zielflughafen mit PBN-Anflugverfahren.

 

Zum anderen muss die PBN-Kompetenz im Rahmen einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nachgewiesen werden. Diese Prüfung bzw. Überprüfung muss PBN-Verfahren beinhalten, darunter mindestens einen PBN-Anflug. Vor der Abnahme der jeweiligen Prüfung hat sich der Prüfer davon zu überzeugen, dass entweder eine theoretische und praktische Ausbildung erfolgreich absolviert worden ist oder einer der oben beschriebenen Nachweise zur Vertrautheit mit PBN Verfahren vorliegt.

Prüfer, welche in einer praktischen Prüfung oder einer Befähigungsüberprüfung PBN-Verfahren geprüft haben, vermerken dies auf dem Bericht des Prüfers im Bemerkungsfeld. Hierbei sind die Anzahl der während der Prüfung durchgeführten PBN-Anflüge sowie sonstige geprüfte PBN-Verfahren anzugeben. (Bspw.: „RNAV-Approach in EDBM, RNAV-Routing between BUREL and LEGSA”). Zusätzlich zur Bemerkung im Bericht des Prüfers ist durch den Prüfer entweder im Flugbuch des Piloten oder einem gleichwertigen Dokument der Vermerk „PBN competency demonstrated“ einzutragen und unter Angabe von Name und Prüfernummer mit Unterschrift zu bestätigen. Eine Eintragung der PBN-Rechte in die Lizenz erfolgt nicht.

Auch ein AOPA Safety Letter befasst sich mit dem Thema PBN (RNAV/RNP), den wir als Lektüre empfehlen. Hier steht der AOPA Safety Letter als PDF-Datei zum Download bereit.

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