Am 7. Juni 2017 ist die 3. DVO zur Verordnung über Luftfahrtpersonal in Kraft getreten, die in ihrem §17 nunmehr vorschreibt alle Sprachprüfungen auf Tonträger aufzuzeichnen und für zwei Jahre aufzubewahren.

Die AOPA ist höchst unzufrieden über diese Entwicklung, die Ausdruck eines hohen Mißtrauens des Luftfahrt Bundesamts gegenüber seinen eigenen Sprachprüfern ist. Als das LBA vor einigen Jahren unter Druck stand und einen riesigen Berg von Sprach-Erstprüfungen abarbeiten musste, da war alles noch anders: Damals bemühte man sich im LBA ein unkompliziertes und pragmatisches Verfahren einzuführen und suchte dazu auch die Unterstützung der Verbände, die daraufhin eine große Zahl von Sprachprüfern bereitgestellt haben. Heute sind die Regelungen leider vor allem geprägt von bürokratischer Verliebtheit in überflüssige Details und einem ausgeprägten Misstrauen gegenüber den eigenen Sprachprüfern. Da es hierfür keinen erkennbaren Anlass gibt, sind derartige Maßnahmen lediglich dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Sprachprüfern und LBA nachhaltig zu beschädigen. Nicht zufällig haben schon sehr viele fähige Sprachprüfer frustriert das Handtuch geworfen.

 

Aber noch schlimmer:

Die in § 17 Abs. 2 der 3. DVO vorgesehene Aufzeichnung der Prüfungsgespräche während der Sprachprüfung auf Audioträger ist rechtswidrig. Die Vorschrift geht nämlich über ihre Ermächtigungsgrundlage (§ 125a LuftPersV) hinaus und verstößt deshalb gegen Artikel 80 Grundgesetz.

 

Nach § 125a Abs. 2 LuftPersV führt das Luftfahrt-Bundesamt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen. Dies hat es mit § 16 und 17 der 3.DVO getan, allerdings unter Überschreitung des insofern maßgeblichen Rahmens, der in Anlage 2 der LuftPersV gesetzt worden ist. Danach muss eine anerkannte Stelle über eine Beschreibung der Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die unter anderem Angaben zu den Prüfungsverfahren und zur Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse erfasst. Von einer Aufzeichnung der Prüfungsinhalte auf Audioträger ist darin nicht die Rede. Bei der Verpflichtung, derartige Audioaufzeichnungen anzufertigen, geht es auch nicht um die in § 125a LuftPersV ausdrücklich normierten Zweck, festzustellen, „ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen“. Die Audioaufzeichnungspflicht gehört eben gerade nicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie in der LuftPersV aufgestellt worden sind.

Darüber hinaus verletzt eine derartige Verpflichtung das Grundrecht der Prüflinge auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz). Um ohne (erzwungenes) Einverständnis in dieses Grundrecht eingreifen zu können, bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist aber weder im LuftVG noch in irgendeiner anderen Rechtsnorm mit Gesetzesqualität vorhanden.

 

Wir haben uns umgehend an die zuständigen Stellen gewandt und auf eine Rücknahme der Aufzeichnungspflicht gedrängt.

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