Mit dem AIC VFR 05/16 vom 22. Dezember 2016 hebt die DFS das heftig umstrittene AIC VFR 04/16 aus dem Juni wieder auf, mit dem der Motor-Kunstflug zeitlich sehr stark eingeschränkt wurde.

Wir haben die Rechtmäßigkeit dieser Regelung gemeinsam mit den Kollegen des DAeC von Beginn an angezweifelt:

  • Schon die Entstehung widerspricht den Grundsätzen der Demokratie. Ein Urteil, welches einen rein lokalen Streit entscheidet, wird herangezogen, um bundesweit eine am verhandelten Fall völlig unbeteiligte Personengruppe zu reglementieren.
  • Das Urteil vergleicht gelegentlichen Lärm aus Kunstflugtätigkeit mit dem hochfrequenter Flugbewegungen an einem Flugplatz mit Anwendung der Landeplatz-Lärmschutzverordnung und übernimmt deshalb gleich die darin enthalten Zeiten. Das ist nicht zulässig, denn nirgendwo, und schon gar nicht in Deutschland, gibt es auch nur ansatzweise 15.000 Kunstflugbewegungen je Jahr am selben Ort!
  • Neben diesen beiden Aspekten gibt es noch weitere: Zum Beispiel betreiben an den verschiedensten Orten Sportpiloten den Kunstflug im besten Einvernehmen mit Anrainern, solchen an den Flugplätzen und solchen in der Nähe von „Kunstflugboxen“, den eng begrenzten Trainingsräumen der Kunstflieger.

Mit der neuen Regelung des AIC VFR 05/16 wird es wahrscheinlich wieder so wie früher, oder doch nicht? Denn die DFS verweist darauf, dass außerhalb der Ruhezeiten der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung grundsätzlich Kunstflug durchgeführt werden darf. Das ist noch nicht neu, dann aber kommt der Hinweis für die übrigen Zeiten, dabei wird auf den Gerichtsentscheid des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Februar 2014 verwiesen, „dass vom Luftfahrzeugführer in Konkretisierung seiner Lärmminderungspflichtnach §29b Absatz 1 LuftVG erwartet werden kann, dass die zeitlichen Beschränkungen eingehalten werden“.

 

Wir mussten auch mehrmals lesen, kommen aber zu der Interpretation, dass diese Kann-Bestimmung nicht verbindlich ist, dass jetzt wieder ohne zeitliche Beschränkungen geflogen werden kann. Denn sonst hätte man die alte Regelung des AIC VFR 04/16 auch bestehen lassen können, die besagte, dass in den von der DFS kontrollierten Lufträumen Flugverkehrskontrollfreigaben für Kunstflug während der Ruhezeiten der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung nicht erteilt werden.

Dass dies nicht so klar formuliert wurde könnte daran liegen, dass das Bundesverkehrsministerium (BMVI) nur sehr ungerne Rückwärtsrollen vollführt.

Wir haben in Schreiben dargelegt, warum die bisherigen Regelungen nicht haltbar sind und auch mit der Unterstützung eines betroffenen Unternehmens eine Klage vorbereitet. Dies hat offenbar bei DFS und BMVI zu einem Nachdenken, und letztlich auch zu einem positiven Umdenken geführt.

 

Wie dem auch sei, wir freuen uns darüber, dass nunmehr auch an den Wochenenden wieder Kunstflug mit Motorflugzeugen betrieben werden kann. Allerdings sollte jeder Kunstflieger darauf achten, dass dies so weit wie möglich im Einvernehmen mit den Anwohnern der Kunstflugboxen geschieht, denn sonst sind weitere juristische und politische Schritte gegen den Kunstflug nur eine Frage der Zeit.

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