Mit dem AIP AIC VFR 04/16, das am 9. Juni von der DFS veröffentlicht werden wird, soll dem Motorkunstflug in Deutschland ein schwerer Schlag versetzt werden. Offenbar hat das Bundesministerium für Verkehr (BMVI) die DFS verpflichtet, keine Flugverkehrskontrollfreigaben für Motorkunstflug während festgelegter Ruhezeiten zu erteilen. Diese neuen Ruhezeiten sind ab dem 23. Juni 2016:

 

1. Montag bis Freitag vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang.

2. Samstags, Sonntags und an Feiertagen vor 09.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.

 

Besonders die Ruhezeiten an den Wochenend-Nachmittagen werden den Kunstfliegern wehtun.

 

Begründet wird die Entscheidung mit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz aus dem Jahr 2014, das einem Kunstflieger aus dem Rhein-Main-Gebiet Ruhezeiten verordnet hat. Dabei nahm es Bezug auf die Ruhezeiten der Landeplatzlärmschutzverordnung. Diese Ruhezeiten will man jetzt bundesweit flächendeckend einführen.

 

Die AOPA wurde von diesem Beschluß vollkommen überrascht. Wir sind nicht wie sonst bei solchen Entscheidungen üblich vorab angehört worden, offenbar auch nicht die Kollegen des DAeC. Die Anweisung kam wohl „von hoch oben“ aus der Politik.

Natürlich prüfen wir gerade juristisch, ob diese Anordnung haltbar ist. Schon auf den ersten Blick gibt es Anzeichen für Rechtsmängel:

 

  • Es erscheint mehr als fragwürdig, ob die DFS überhaupt zuständig ist, und ob mit solch einer Allgemeinverfügung nicht ein Formenmissbrauch betrieben wird.
  • Die Landeplatzlärmschutzverordnung gilt nicht für alle Flugplätze, sie legt zunächst fest welche Flugplätze schutzbedürftig sind. So steht in §1 der LLärmschutzV:
    „Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen, auf denen nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15000 oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern stattgefunden haben, sind Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9000 kg höchstzulässiger Startmasse untersagt“. Somit stellt sich natürlich die Frage, ob denn nicht auch in der Umgebung von Kunstflugboxen im Einzelfall geprüft werden muss, ob denn die Lärmbelastung durch den Kunstflug die Grenze des Hinnehmbaren übersteigt. Da sieht eigentlich auch das Urteil des OVG Koblenz auf seiner ersten Seite so:
    „Die Ablehnung einer Flugverkehrskontrollfreigabe für einen Kunstflug kommt dann in Betracht, wenn bei Durchführung des Kunstflugs im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit in dem Sinne besteht, dass (…)eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Fluglärm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“

Also: Wir werden diese Entscheidung keinesfalls einfach so hinnehmen. Wir werden den Fall nicht nur juristisch prüfen, sondern auch nach politischer Unterstützung suchen.

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