Vor dem Hintergrund der EASA-Grundlagenverordnung VO (EU) 216/2008 und der darauf aufbauenden detaillierteren EU-Vorschriften für Flugbetrieb und Lizenzierung stellen sich einige Piloten vermehrt die Frage, ob es ein Problem, darstellt, wenn man als PPL-Inhaber ein Luftfahrzeug für Firmenzwecke steuert und der Arbeitgeber hierfür die Kosten übernimmt.

 

Grundsätzlich stellt dies unter Berücksichtigung des derzeitigen Regelwerks kein Problem dar. Ob das Luftfahrzeug dem Unternehmen gehört oder angemietet wird, ist dabei unerheblich.

 

Die folgenden Konstellationen gilt es aber zu beachten, da man sich bei der Durchführung solcher Flüge bereits im „kommerziellen“ bzw. „gewerblichen“ Bereich bewegt und eventuell zusätzliche Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen muss:

 

  1. Ein Unternehmer lässt seine Angestellten überwiegend als Pilot fliegerisch tätig sein, weist diese formell jedoch als „normale“ Angestellte aus. Diese Konstellation zur Vermeidung eines CPL-Erwerbs ist unzulässig, denn sie widerspricht den Regelungen von FCL.205.A der VO (EU) 1178/2011, wonach Privatpiloten nur ohne Vergütung im nichtgewerblichen Bereich tätig sein dürfen, gleiches gilt für Inhaber eines LAPL nach FCL.105..
  2. Zudem ist es unzulässig Personen mitzunehmen, die für den Flug bezahlen, denn solche Flüge gelten als gewerblich und erfordern eine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen. Flüge auf Kostenteilungsbasis sind bei Dienstreisen unzulässig, denn sie dürfen gemäß Artikel 6 Absatz 4a der Verordnung Nr. 965/2012 nur von Privatpersonen durchgeführt werden, nicht aber von Unternehmen.
  3. Das Betreiben von komplexen Luftfahrzeugen im nichtgewerblichen Einsatz erfordert ab August 2016 die Einhaltung der Betriebsvorschriften OPS-NCC (Anhang IV Ziffer 8 VO (EU) 216/2008).Ausgenommen hiervon sind lediglich alle Turboprops mit bis zu 5700 kg MTOM.

 

Damit ist die Situation durchaus vergleichbar mit Dienstfahrten im Straßenverkehr, die der Arbeitgeber bezahlt (z.B. mit der gemeinsamen Nutzung eines Mietwagens auf einer Dienstreise durch Firmenmitarbeiter). Anders wäre es im Straßenverkehr auch, wenn ein Fahrer für solch eine Transporttätigkeit für Dritte Geld erhält.

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