Die AOPA hat sich seit gut zehn Jahren für eine Energiesteuerbefreiung für die gewerblichen Verwendungsarten der Allgemeinen Luftfahrt eingesetzt. Denn die EU schon 2003 die „Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom“ in Kraft gesetzt, in der es heißt:

 

„Artikel 14

(1) … befreien die Mitgliedstaaten … die nachstehenden Erzeugnisse

von der Steuer:

b) Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt“.

Allerdings war die Auseinandersetzung mit den Behörden und letztlich auch mit den Gerichten nicht so einfach, wie der Gesetzestext eigentlich vermuten lässt. Der Steuerexperte und ehemaliges  Mitglied des Vorstands der AOPA-Germany Prof. Gustav Real hat eine ganze Reihe von erfolgreichen Gerichtsverfahren geführt, bis  der Europäische Gerichtshof (EuGH) leider im Jahr 2011 in letzter Instanz entschieden hat, dass eine Energiesteuerbefreiung im Werksverkehr nicht gewährt werden kann, wenn Mitarbeiter oder Kunden des eigenen Unternehmens befördert werden. Siehe Rechtssache C-79/10 des EuGH.

 

Hartnäckigkeit zahlt sich aber doch noch aus: Denn inzwischen gibt es neue gerichtliche Entscheidungen, die in engem Rahmen, aber doch sehr klar und eindeutig eine Steuerbefreiung von Firmenflügen außerhalb von Luftfahrtunternehmen ermöglichen. Und zwar sind dies die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 2014 mit dem Aktenzeichen VII B 117/12, vom 20. Mai 2014 mit dem Aktenzeichen VII R 29/12 und speziell vom 8. Juli 2014 mit dem Aktenzeichen VII R 9/13.

 

Der Grundgedanke ist der, dass man um eine Steuerbefreiung zu erhalten die Unterschiede der Begriffe der Gewerblichkeit im Energiesteuerrecht und in der Luftfahrtgesetzgebung gezielt für die eigenen Zwecke nutzen muss. Denn aus den Erfordernissen der Gewerblichkeit bzw. Entgeltlichkeit kann nicht gleichzeitig auf die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung für gewerblichen Luftverkehr geschlossen werden.

 

Ein Flug ist aus der steuerrechtlichen Perspektive immer dann gewerblich, wenn sinngemäß ein Unternehmen einen Beförderungsvertrag abschließt und Kunden außerhalb des eigenen Unternehmens gegen Entgelt transportiert oder andere Luftfahrtdienstleitungen erbringt. Grundlage ist die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003. Der Begriff der Gewerblichkeit wird aus der luftfahrtrechtlichen Perspektive gemäß Artikel 3 i) der EASA-Grundlagenverordnung EU 216/2008 wie folgt definiert:

 

Der Ausdruck „Gewerbliche Tätigkeit“ bezeichnet den Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt;

Der Lösungsweg könnte also sein, dass ein Unternehmen ein juristisch selbständiges, aber wirtschaftlich abhängiges Tochterunternehmen vertraglich mit der Durchführung von Transportflügen beauftragt. Damit ist die Beziehung aus der steuerlichen Perspektive gewerblich. Das Tochterunternehmen führt aber gemäß der luftrechtlichen Definition keine gewerbliche Tätigkeit aus, da der Kunde, also das Mutterunternehmen, eine Kontrolle über das Tochterunternehmen als den Betreiber der Flüge ausübt.

 

Eine solche Konstruktion sollte auf der Grundlage dieser neuesten Rechtsprechung von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden, damit sie auch wirklich ein Erfolg wird. Es geht um viel Geld: Die Energiesteuer auf Avgas beträgt 721 Euro auf 1.000 Liter, auf Kerosin 654,50 Euro auf 1.000 Liter.

Schreibe einen Kommentar