In Deutschland war es jahrzehntelang möglich, dass Luftsportvereine anlässlich von Vereinsfesten interessierten Besuchern gegen Bezahlung Rundflüge anboten. Durch die neuen europarechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, die im April 2012 in Kraft getreten ist, schien die Zeit dieser Rundflüge vorbei zu sein. Nach FCL. 205.A der EU-VO Nr. 1178/2011 Anhang I dürfen PPL(A)-Inhaber ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig sein. Eine Vergütung dürfen sie nur für ihre Tätigkeit als Fluglehrer und Prüfer erhalten.

 

Das hat natürlich zu Protesten in der Branche geführt, und endlich hat man dann von Seiten des Gesetzgebers auch den Verbänden wie dem DAeC und der AOPA zugehört und einen Kurswechsel versprochen.

 

Das Bundesverkehrsministerium hat daraufhin bereits im vergangenen Jahr mit Schreiben vom 19. Juli 2013 als Ergebnis einer Diskussion mit der EU-Kommission zu diesem Thema veröffentlicht, unter welchen Bedingungen Gastflüge durch Inhaber von Privatpilotenlizenzen weiterhin durchgeführt werden können.

 

Neue europarechtliche Regelung

 

Nun ist es amtlich: ab dem 1. Juli 2014 gilt die Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Europäischen Kommission, mit der die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geändert wird.

 

Entscheidend für die Durchführung von Selbstkosten- und Vereinsflügen ist die Ergänzung des Art. 6 der Verordnung Nr. 965/2012 um den Absatz 4a. Danach darf folgender Flugbetrieb mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:

 

a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;

 

b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;

 

c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.

 

Die Begriffe Wettbewerbsflug, Schauflug und Einführungsflug sind in der EU-VO 379/2014 gesetzlich definiert.

 

Wettbewerbsflug (competition flight) bezeichnet jeden Flug, bei dem das Luftfahrzeug in Rennen oder Wettbewerben als auch für das Renn- oder Wettbewerbstraining oder für den Flug zu oder von Renn- und Wettbewerbsveranstaltungen eingesetzt wird.

 

Schauflug (flying display) bezeichnet jeden Flug, der ausdrücklich zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich Flügen, bei denen das Luftfahrzeug für das Schauflugtraining oder den Flug zu und von der angekündigten Veranstaltung eingesetzt wird

 

Einführungsflug (introductory flight) bezeichnet jeden gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführten Flug kurzer Dauer, der von einer zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer Organisation mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird.

 

An welchen Kosten dürfen „Gastflieger“ beteiligt werden?

 

Unter Art. 6 Abs. 4a a) fallen Flüge von Privatpiloten und damit die sog. Selbstkostenflüge. Hier sind die direkten Kosten auf alle Insassen des Luftfahrzeugs inklusive des Piloten umzulegen. Direkte Kosten sind generell definiert als Kosten, die einem Bezugsobjekt verursachungsgerecht zugerechnet werden können. Diese direkte Kosten werden oft mit den mit den variablen Kosten verwechselt. Liegt eine Charterrechnung vor, sind die direkten Kosten (zum großen Teil) der Rechnung zu entnehmen. Bei Flügen mit Flugzeugen, die Eigentum des Piloten sind, ist es aufwändiger, die direkten Kosten zu ermitteln. Dabei sind die fixen Kosten (beispielsweise für Instandhaltung und Versicherung) und die variablen Kosten pro Flugstunde (beispielsweise für Sprit und Öl) zu berücksichtigen. Darüber hinaus gehören zu den direkten Kosten die mit dem Flug zusammenhängenden Nebenkosten wie Landegebühren. Auf jeden Fall darf der Pilot keinen Gewinn erzielen.

 

Die direkten Kosten sind durch alle Insassen einschließlich des Piloten zu teilen. Betragen die Kosten für einen Flug mit vier Personen, Pilot und drei Insassen, beispielsweise 200,00 Euro, hat jeder Mitflieger maximal 50,00 Euro zu tragen.

 

Art. 6 Abs. 4a b) regelt den Fall, dass bezahlte Flugvorführungen wie Kunstflüge beispielsweise an Flugtagen durchgeführt werden. Hier darf das Entgelt oder die geldwerte Gegenleistung die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten nicht überschreiten. Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 4a a) werden hier über die direkten Kosten hinaus die jährlichen Kosten mitberücksichtigt. Alternativ kann die zuständige Behörde Preisgelder festlegen, die nicht überschritten werden dürfen.

 

Art. 6 Abs. 4a c) erfasst mit den Einführungsflügen die Rund- und Schnupperflüge, die Flugsportvereine und Flugschulen anbieten. Voraussetzungen sind, dass die durchführende Organisation der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt dient, das Luftfahrzeug in ihrem Eigentum steht oder ohne Besatzung angemietet ist und die Beförderung von Nicht-Mitgliedern nicht Hauptzweck ist. Hier darf der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaften. Damit ist es über die Kostenbeteiligung bzw. –erstattung hinaus sogar zulässig, einen Gewinn zu erzielen, solange er innerhalb der Organisation verbleibt. Das heißt der Pilot darf keine Vergütung erhalten, muss sich aber auch an den Kosten nicht beteiligen.