Neue Sperrgebiete erfordern große Sorgfalt bei der Flugvorbereitung

Es herrscht wieder Krieg in Europa – jeder weiß es, jeder spürt es. Die berühmte Rede zur »Zeitenwende« des damaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz fand am 27. Februar 2022 in einer Sondersitzung des Deutschen Bundestags statt. Tatsächlich hat sich seitdem durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine geopolitisch sehr viel verändert – und ebenso durch die veränderte Außenpolitik der USA. Vier Jahre nach der angekündigten Zeitenwende zeichnen sich durch geplante Maßnahmen der Bundeswehr jetzt auch konkrete Auswirkungen auf den ganz normalen Flugbetrieb der Allgemeinen Luftfahrt in Deutschland ab.

Der Effekt entsteht ganz einfach: Die Luftwaffe fliegt mehr, es werden auch Tiefflugstrecken in Deutschland wieder regelmäßig genutzt. Aber dabei wird es nicht bleiben. Die Bundeswehr plant an sehr vielen ihrer Standorte aller Waffengattungen verstärkt mit Drohnen unterschiedlicher Einsatzarten und Größen zu üben, sich aber auch gegen Ausspähversuche durch Drohnen abzuschirmen. Und dafür benötigt man geschützte Lufträume. Das sind dann im Regelfall die bekannten ED-Rs.

Und schließlich: Eigentlich stillgelegte Bundeswehrstandorte werden teilweise reaktiviert. Das kann auch ehemalige Fliegerhorste treffen, die inzwischen als zivile Flugplätze genutzt werden – was dann künftig nicht mehr möglich ist. Ein Beispiel wird wohl Husum (EDXJ) in Schleswig-Holstein sein: Dort soll eine Raketenabwehr-Einheit stationiert werden, was zur Schließung des Flugplatzes führen dürfte.

Die AOPA-Germany ist mit den anderen Verbänden der Luftfahrt insofern in die Planungen mit eingebunden, als dass wir bei der DFS Deutsche Flugsicherung zu geplanten Luftraummaßnahmen vor einer Veröffentlichung angehört werden. Es steht fest, dass diese militärisch genutzten Lufträume in großer Anzahl kommen werden. Wir werden uns mit den Verbandskollegen aber dafür einsetzen, dass die Auswirkungen auf die sonstige Luftfahrt so gering wie möglich bleiben. Das ist immer dann nicht so einfach, wenn die Bundeswehr für Änderungen im großen Stil die grundsätzliche politische Rückendeckung hat und dann auch Lufträume fordert, die zum Beispiel in VFR-Platzrunden oder auch in IFR-Verfahren an Flugplätzen hineinreichen.

Grundsätzlich ist es schwierig für uns Piloten, wenn viele kleine ED-Rs auftauchen, die man auf einer Papier-Karte im Maßstab 1 : 500 000 kaum erkennen kann, die aber bis in Höhen von mehreren tausend Fuß reichen. Die Flugvorbereitung wird deshalb immer wichtiger für uns werden. Wer bislang noch ohne eine Navigations-App fliegt, der sollte dringend darüber nachdenken, sich eine anzuschaffen.

Sie bietet den Vorteil, ihre Karten mit allen Lufträumen ständig online zu aktualisieren, per NOTAM eingerichtete Sperrgebiete in die Karte einzublenden und auch vor einem unbeabsichtigten Einflug zu warnen. Das können Papierkarten leider alles nicht. In Deutschland verschärft sich die Problematik durch die Gesetzgebung noch erheblich:

Unerlaubte Einflug in Lufträume Charlie oder Delta werden bei uns als  Ordnungswidrigkeit gewertet, der unberechtigte Einflug in ein ED-R-Sperrgebiet dagegen ist eine Straftat!

Relevant in Sachen Ordnungswidrigkeit sind hier der § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung und den europäischen Luftverkehrsregeln SERA.6001 und SERA.8001. Der Einflug in eine Restricted Area ist gemäß § 62 LuftVG eine Straftat. Geschieht der Einflug fahrlässig aus Unachtsamkeit, mangelhafter Flugvorbereitung oder Navigationsfehlern, droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Wer absichtlich oder wissentlich in eine aktive ED-R einfliegt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Der Sachverhalt wird von der örtlichen, im Zweifel luftrechtlich unerfahrenen Staatsanwaltschaft behandelt, nicht von einer Luftfahrtbehörde.

Vielleicht ist dies ein guter Zeitpunkt für den Gesetzgeber, grundsätzlich über diese Unterschiede bei der Einstufung nachzudenken.