Häufig werden wir auf unseren Seminaren und per E-mail darauf hingewiesen, dass einige Prüfer durch den Wechsel der Wartungsvorschriften neue Instandhaltungsprogramme fordern.

Um es kurz vorwegzunehmen: Dies ist nicht so.

Aber einmal im Detail: Am 04.09.20219 wurden die EU-Verordnungen 2019/1383 und 2019/1384 veröffentlicht. Inhalt dieser Verordnungen waren unter anderem die neuen, leichten Wartungsregularien nach Teil-ML ab dem  24.03.2020. Der Teil-ML gilt dabei prinzipiell für alle Flugzeuge unter 2.730 kg, Hubschrauber bis 1.200 kg und 4 Insassen, sowie für ELA2 Luftfahrtzeuge, womit insbesondere alle Segelflugzeuge, Motorsegler und Ballone beschrieben wurden. Ausschließlich dann, wenn man eines dieser Luftfahrtzeuge im gewerblichen Betrieb, also auf einem AOC betreibt, findet Teil-M Anwendung. Ob ein Flugzeug nach Teil-M oder Teil-ML gewartet werden muss, ist also eindeutig geklärt. Es gibt hier keine Wahlmöglichkeit. Bei der Konstruktion von Teil-ML hat man sich zudem an die Nummerierung aus Teil-M gehalten. So stehen in M.A.302 als auch in ML.A.302 die  jeweiligen Vorgaben für Instandhaltungsprogramme, in M.A.803 und in ML.A.803 ist jeweils die eingeschränkte Freigabe durch Eigner-Piloten geregelt. Stehen in einem alten Instandhaltungsprogramm nun alte Bezüge, beispielsweise auf M.A.803, kann man durch das Flugzeug und seine Betriebsumgebung eindeutig feststellen, ob der Bezug zu M.A.803 korrekt ist, oder ob ML.A.803 korrekt wäre. Die EASA sieht in dieser kleinen  Denksportaufgabe kein größeres Problem für das freigabeberechtigte Personal, das nach Teil-66 lizensiert wurde.

Nach Auffassung der EASA besteht keine Veranlassung, nur aufgrund der Änderung der Rechtsbezüge von M.A.xxx auf ML.A.xxx die Instandhaltungsprogramme zu ändern. Denn bereits im November 2019 hat sie dazu im Leitfaden für die Werften (www.tinyurl.com/ EASA-Guide-CAO) geschrieben: Note: existing AMPs approved in compliance with M.A.302 before 24 March 2020 continue to be valid after 24 March 2020.

Um dies noch einmal zu bekräftigen, enthält die EU-Verordnung 2020/270 den Artikel 4 Punkt 6: Certificates and aircraft maintenance programme approvals issued pursuant to Regulation (EU) No 1321/2014 as applicable  before 24 March 2020 shall be deemed to have been issued in accordance with this Regulation. Damit stellt die EASA auch im Gesetzestext klar, dass Instandhaltungsprogramme nicht geändert werden müssen, solange keine Inhaltlichen Änderungen (also Änderungen an Eigner, repetitiven LTA, etc.) vorgenommen werden sollen.

Malte Höltken