Oder eigentlich: Kommt jetzt Flugbetrieb mit weniger Rettungs-und Feuerlöschdienst an Flugplätzen?

Im November 2022 greifen endlich die Korrekturen des ICAO Regelwerks zu den Vorgaben zum Rettungs- und Feuerlöschdienst an Flugplätzen. Die IAOPA griff  dieses Thema vor über 10 Jahren auf und konnte bei der ICAO in Montreal nach vielen Verhandlungen erreichen, dass in dem maßgeblichen Annex 14, Kapitel 9.2  die hohen Standards im Rettungs- und Feuerlöschdienst nur noch für den gewerblichen Luftverkehr (definiert als Transport von Passagieren, Fracht und Post)  verbindlich sind. Jetzt mag man sich fragen: Was hat der Rettungsdienst mit dem Flugleiter zu tun? Nun, die Flugleiter sind gesetzlich in Deutschland an Flugplätzen  nicht vorgeschrieben, das Vorhalten von Rettungs- und Feuerlöschdienst hingegen schon: Und diese Funktion wird zumeist von den Flugleitern  abgedeckt.

Auch in Deutschland hat man den Änderungen erfreulicherweise zugestimmt und bereitet sich jetzt auf Bundes- und vor allen Dingen auch auf  Landesebene auf die Umsetzung vor, denn der Flugplatzbetrieb ist in Deutschland Ländersache. Uns wurde vor einigen Jahren im Bundesverkehrsministerium die  Zusage gegeben  dass die derzeit maßgebliche NfL I 72/83 zurückgezogen wird, in der die vorzuhaltende Feuerlösch- und Rettungsausrüstung festgelegt ist, ebenso wie die  Einsatzbereitschaft des erforderlichen Personals. Wie es in unserem föderalen System üblich ist, ist hier eine Abstimmung erforderlich, und es wird nach dem  Rückzug der alten NfL Nachfolgeregelungen geben. Details werden geregelt in einem Grundsatzpapier des Bundes und der Länder für das Feuerlösch- und  Rettungswesen, das sich derzeit in der Entstehung befindet. Zwar waren wir an der Erstellung dieses Grundsatzpapiers nicht beteiligt, uns wurden aber die Grundlagen von der zuständigen Fachabteilung im BMDV präsentiert und wir werden uns mit Kommentaren einbringen.

Auf jeden Fall besteht demnächst die Möglichkeit für private und geschäftliche Flüge, Luftsport sowie Schulflugbetrieb, unsere Flugplatzinfrastruktur jenseits der  großen Airports viel flexibler auch ohne anwesendes Personal zu nutzen. Allerdings wird es die ganz große Revolution nicht geben. Denn Verkehrslandeplätze  erklären, dass sie eine Betriebspflicht haben, so dass sie auch mit dem Starten und Landen von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr ohne Vorankündigung  zu rechnen haben. Deshalb ist während der Betriebszeiten weiterhin Personal vorzuhalten, das in die Verwendung des Rettungsgeräts eingewiesen ist. Allerdings  kann an diesen Verkehrslandeplätzen außerhalb der Betriebszeiten viel freier geflogen werden, wenn kein schutzbedürftiger gewerblicher Luftverkehr mehr erwartet wird, denn er müsste sich dann über eine PPR-Regelung vorher anmelden. Die jeweils geltende Feuerschutz- und Rettungskategorie an Flugplätzen  werden Piloten dann in der AIP nachlesen können. Bestehende Einschränkungen wie etwa ein Nachtflugverbot werden auch nicht obsolet, und ohne die  Zustimmung des Flugplatzbetreibers darf man natürlich auch nicht fliegen, und die Modalitäten für die Zahlung von Landegebühren müssen auch geregelt werden.

Zudem wird zwischen Bund und Bundesländern auch noch über Details diskutiert, etwa welches Schutzniveau während der Hauptbetriebszeiten auch an aktiven  Sonderlandeplätzen vorzuhalten ist. Das ist auch vernünftig, denn wenn an einem schönen Wochenende 100 Luftsportler gemeinsam aktiv und viele Flugzeuge in  der Luft sind, dann sollte sich auch jemand finden der den Feuerlöscher bedienen kann. Sonderlandeplätze und Segelfluggelände werden auf jeden Fall deutlich  mehr Freiheiten haben, denn hier ist mit unangekündigtem gewerblichem Luftverkehr nicht zu rechnen.

Wichtig ist für diejenigen Flugplatzbetreiber, die von den neuen Möglichkeiten profitieren wollen, sich frühzeitig mit ihrer Genehmigungsbehörde in Verbindung zu setzen. Auch ein Blick in die eigene Flugplatzgenehmigung  wäre hilfreich, denn hier ist oftmals die Anwesenheit eines Flugleiters festgeschrieben. Solch einen Passus in der Genehmigung zu ändern ist möglich, von heute auf morgen funktioniert das aber erfahrungsgemäß nicht. Auch zu klären ist, ob die Versicherungen der Flugplätze über die neuen Verfahren informiert werden müssen.

Wir sind sehr gespannt, wie sich dieses Projekt weiterentwickelt und halten Sie informiert.