Die Frage ist eigentlich trivial: Ein oder zwei Funkgeräte? Die Antwort könnte auch einfach sein, aber sie ließ von offizieller Seite lange auf sich warten. Einige Avionikbetriebe sind zudem offenbar unzufrieden mit unseren aktuellen Veröffentlichungen zum Thema „Kein zweites 8.33 Funkgerät für privates IFR“ und erklären gegenüber ihren Kunden, dass sie die IFR-Tauglichkeit für die Zeit nach dem 1. Januar 2014 ohne ein zweites 8,33 kHz-Funkgerät verweigern werden. Deshalb wollen wir es noch einmal klarstellen: Es gibt nun einmal keine Vorschrift, aus der sich für privates IFR-Fliegen eine Forderung für zwei 8,33 kHz-Funkgeräte an Bord ableiten lässt. Bitte lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen.

 

Schauen wir uns noch einmal die EU-Vorschriften an:

Die EU-Verordnung 1079/2012 „zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands“ macht keine Aussagen über die vorgeschriebene Anzahl der 8,33 kHz-Funkgeräte. Sie spricht nur davon, dass alle benötigten Funkgeräte ab den verschiedenen in Artikel 5 festgelegten Stichtagen für die verschiedenen Lufträume und Flugregeln (VFR/IFR) 8,33-tauglich sein müssen. Es werden hier aber auch Ausnahmen genannt, z.B. dürfen Notfunkgeräte auch weiterhin gemäß Artikel 2 (4) a) im 25 kHz-Raster betreiben werden.

 

Genauso wenig die EASA-OPS-Vorschriften für den nicht-gewerblichen Flugbetrieb, das ist die EU Verordnung 800/2013. Sie ist formell seit 25. August 2013 in Kraft, wird in Deutschland aber wohl erst ab 2016 in allen Bereichen verbindlich umgesetzt. Unter NCC.IDE.A.245 und NCO.IDE.A.190 steht dort für die komplexen und nicht-komplexen Luftfahrzeuge unter „Funkkommunikationsausrüstung“ nichts von zwei Funkgeräten, nur dass die Ausrüstung den Funkverkehr in der jeweiligen Luftraumstruktur erlauben muss. Dies im Gegensatz zu Commercial OPS EU 965/2012, wo unter CAT.IDE.A.345 für kommerziell betriebene Luftfahrzeuge ganz klar „zwei“ Funkgeräte vorgeschrieben sind.

 

Schauen wir uns noch einmal die deutschen Vorschriften an:

Die Anforderungen an die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge im deutschen Luftraum werden in der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) festgelegt. Die FSAV kann grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den einschlägigen EU-Vorschriften stehen, deshalb soll sie nach Auskunft des federführenden Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) an die AOPA-Germany auch überprüft und wo notwendig an die neuen EU-Verordnungen angepasst werden.

 

In §3 Abs. 1 Nr. 1 der FSAV ist festgelegt, dass im deutschen Luftraum für IFR-Luftfahrzeuge zwei Funkgeräte vorgeschrieben sind. An gleicher Stelle wird auch die Eignung der Funkgeräte für das 8,33 kHz-Kanalraster nur oberhalb von Flugfläche 245 gefordert.

 

Das BAF schreibt uns: „Insofern ist der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1079/2012 verwendete Begriff ‚Bordfunkausrüstung‘ aus der Sicht des BAF dahingehend zu interpretieren, dass grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 1079/2012 normierten Ausnahmen [Anmerkung der AOPA: Dazu gehören die oben beschriebenen Notfunkgeräte]) jedes der verwendeten Funkgeräte die Fähigkeit besitzen muss, im 8,33 kHz Kanalraster zu operieren.“

 

Dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) in dieser Angelegenheit das Sagen hat, bestätigt natürlich auch das Luftfahrt-Bundesamt:
http://www.lba.de/DE/LBA/Organigramm/Abteilung_T/T3/VHF_Flugfunk_833_kHz_Raster.html

neuer Link vom 27.01.2015: http://www.lba.de/SharedDocs/Startseite_Nachrichten/DE/VHF_Flugfunk_833.html

 

 

Deutsche Lufträume, in denen explizit zwei 8,33-kHz Funkgeräte gefordert werden, also „two 833 radio mandatory zones“ existieren ebenfalls nicht.

 

Also: Mit zwei Funkgeräten an Bord, eines 8,33-tauglich und das andere als Notfunkgerät im 25 kHz Band deklariert, erfüllen Sie alle Vorgaben der deutschen Vorschriften.

 

Die Lösung:

Die meisten Avionikbetriebe sind durchaus grundsätzlich kundenfreundlich eingestellt, aber auch angesichts der komplizierten Rechtslage verunsichert, haben Angst Fehler zu begehen. Wie uns der zuständige Sachgebietsleiter „Avionik und Elektrik“ im LBA bestätigte, sollte dieser Weg zielführend sein:

  1. Im Prüfbericht für elektronische Ausrüstung für Luftfahrzeuge gemäß VO (EG) 216/2008, im sogenannten „LBA Form 22“ sollte bei nur einem 8,33kHz-fähigen Funkgerät an Bord die IFR-Fähigkeit des LFZ bescheinigt werden, allerdings sollte die fehlende 8,33 kHz-Fähigkeit des zweiten Gerätes unter „Feld IV, Hinweise und Anmerkungen“ ausgewiesen werden. Das Formular findet man hier:
    http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T1/T13_Bescheinigungen/LBA_Form%2022_Annex_2.html
  2. Deklarieren Sie Ihr COM2 mit 25 kHz-Kanalraster offiziell als Notfunkgerät gemäß Artikel 2 (4) a) im 25 kHz Raster.
  3. Falls Ihr altes 25 kHz-COM2 den Dienst versagt, ersetzen Sie es durch ein 8,33-fähiges Gerät, dies ist auch so in der EU 1079/2012 gefordert (forward-fit-requirement)
  4. Überlegen Sie sich, ob ein zweites vollwertiges Funkgerät nicht operativ für Sie sinnvoll ist. Lassen Sie sich dabei aber nicht nötigen oder unter Druck setzen, Sie sind der Kunde und der König.

Der Ausblick:

Das BAF weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sich die an die AOPA-Germany übersendete Bewertung der Rechtslage nur auf den gegenwärtigen Ist-Zustand bezieht, dass die FSAV bald überarbeitet wird. Das BAF hat uns allerdings auch zugesichert, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der FSAV angehört zu werden.

 

Von den EU-Vorgaben darf unserer Meinung nach nur abgewichen werden, wenn es eine belastbare Argumentation zur Notwendigkeit gibt. Ein „das war doch in Deutschland schon immer so mit den zwei Funkgeräten“ hilft nicht weiter. Wir werden berichten, sobald es Neuigkeiten gibt.