Das schweizer AOPA Mitglied, Herr Z., ist vor 3 Jahren in einer rechtlichen Angelegenheit mit dem deutschen Zoll an die deutsche AOPA herangetreten. Seinem Anliegen lag ein Flug vom 11. Juli 2015 aus Birrfeld (Schweiz) an den Flugplatz Würzburg-Schenkenturm zugrunde.
Aufgrund dieses Fluges sah sich das Hauptzollamt (HZA) Schweinfurt veranlasst, gegen ihn einen Einfuhrabgabenbescheid mit einer Zollschuld in Höhe von 5.467,14 € sowie Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 14.529,11 €, gesamt festgesetzter Abgabenbetrag in Höhe von 19.996,25 €, zu erlassen. Begründet wurde der Einfuhrabgabenbescheid seitens des HZA damit, dass er zuvor keine entsprechende Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang gemäß § 3 Zoll Verordnung (ZollV) i.V.m. § 2 Abs. 3 ZollV beantragt habe. Diese Befreiung wäre aber für diese Landung zwingend erforderlich gewesen, da gemäß § 2 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) i.V.m. Art. 37 und Art. 38 VO (EWG) Nr.2913/92 (Zollkodex; ZK) einfliegende Luftfahrzeug nur auf einem Zollflugplatz landen dürfen und der Flugplatz Würzburg-Schenkenturm nicht in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Liste der Zollflugplätze aufgeführt sei.
Aufgrund dessen habe er, so das HZA Scheinfurt, mit der Landung ohne eine bewilligte Befreiung vom Zollflugplatzzwang das Luftfahrzeug nach Art. 202 VO (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex, ZK) vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Damit sei die Einfuhrabgabenschuld für das Flugzeug nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs.2 ZK, Art. 38 ZK i.V.m. § 2 Abs.2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) im Zeitpunkt der erfolgten Landung gemäß Art. 202 Abs. 2 ZK entstanden.
Herr Z. sei auch gemäß Art. 202 Abs. 3 ZK der Steuerschuldner, da er in seiner Eigenschaft als Pilot das Flugzeug in das Zollgebiet verbracht habe.
Dagegen wurde seitens Herr Z. zunächst Einspruch eingelegt, welcher allerdings seitens des HZA Schweinfurt zurückgewiesen wurde, so dass Herrn Z. bzw. dessen Bevollmächtigte nichts anderes übrig blieb, als beim Finanzgericht München Klage zu erheben, um sich gegen diese unglaublich hohe Zoll- und Steuerschuld zur Wehr zu setzen.
Im gerichtlichen Verfahren wurde dargestellt, dass sich unser AOPA-Mitglied, Herr Z., gewissenhaft auf den Flug vorbereitet hatte.
Für die Vorbereitungen standen ihm nebst Karten und Notams auch das deutsche AIP (Aeronautical Information Publication), d.h. eine offiziell anerkannte Publikation von Jeppessen (VFR Manual) zur Verfügung.
Vor dem Abflug in der Schweiz hatte Herr Z. ordnungsgemäß einen ICAO Flugplan bei Skyguide aufgegeben, welcher von Skyguide auch als gültig bestätigt wurde. Unter der Rubrik Anmerkungen hat er im Flugplan noch „Request Custom non commercial“ angegeben, wie es in den deutschen AIP (Aeronautical Information Publication) ausgeführt wird. Darüber hinaus hatte er beim Startflugplatz Birrfeld (LSZF) eine Ausflugs- und Einflugs-Zollanmeldung abgegeben.