Das schweizer AOPA Mitglied, Herr Z., ist vor 3 Jahren in einer rechtlichen Angelegenheit mit dem deutschen Zoll an die deutsche AOPA herangetreten. Seinem Anliegen lag ein Flug vom 11. Juli 2015 aus Birrfeld (Schweiz) an den Flugplatz Würzburg-Schenkenturm zugrunde.

Aufgrund dieses Fluges sah sich das Hauptzollamt  (HZA) Schweinfurt veranlasst, gegen ihn einen Einfuhrabgabenbescheid mit einer Zollschuld in Höhe von 5.467,14 € sowie Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 14.529,11 €, gesamt festgesetzter Abgabenbetrag in Höhe von 19.996,25 €, zu erlassen. Begründet wurde der Einfuhrabgabenbescheid seitens des HZA damit, dass er zuvor keine entsprechende Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang gemäß § 3 Zoll Verordnung (ZollV) i.V.m. § 2 Abs. 3 ZollV beantragt habe. Diese Befreiung wäre aber für diese Landung zwingend erforderlich gewesen, da gemäß § 2 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) i.V.m. Art. 37 und Art. 38 VO (EWG) Nr.2913/92 (Zollkodex; ZK) einfliegende Luftfahrzeug nur auf einem Zollflugplatz landen dürfen und der Flugplatz Würzburg-Schenkenturm nicht in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Liste der Zollflugplätze aufgeführt sei.

Aufgrund dessen habe er, so das HZA Scheinfurt, mit der Landung ohne eine bewilligte Befreiung vom Zollflugplatzzwang das Luftfahrzeug nach Art. 202 VO (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex, ZK) vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.

Damit sei die Einfuhrabgabenschuld für das Flugzeug nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a  und Abs.2 ZK, Art. 38 ZK i.V.m. § 2 Abs.2  Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) im Zeitpunkt der erfolgten Landung gemäß Art. 202 Abs. 2 ZK entstanden.

Herr Z. sei auch gemäß Art. 202 Abs. 3 ZK der Steuerschuldner, da er in seiner Eigenschaft als Pilot das Flugzeug in das Zollgebiet verbracht habe.

Dagegen wurde seitens Herr Z. zunächst Einspruch eingelegt, welcher allerdings seitens des HZA Schweinfurt zurückgewiesen wurde, so dass Herrn Z. bzw. dessen Bevollmächtigte nichts anderes übrig blieb, als beim Finanzgericht München Klage zu erheben, um sich gegen diese unglaublich hohe Zoll- und Steuerschuld zur Wehr zu setzen.

Im gerichtlichen Verfahren wurde dargestellt, dass sich unser AOPA-Mitglied, Herr Z., gewissenhaft auf den Flug vorbereitet hatte.

Für die Vorbereitungen standen ihm nebst Karten und Notams auch das deutsche AIP (Aeronautical Information Publication), d.h. eine offiziell anerkannte Publikation von Jeppessen (VFR Manual) zur Verfügung.

Vor dem Abflug in der Schweiz hatte Herr Z. ordnungsgemäß einen ICAO Flugplan bei Skyguide aufgegeben, welcher von Skyguide auch als gültig bestätigt wurde. Unter der Rubrik Anmerkungen hat er im Flugplan noch „Request Custom non commercial“ angegeben, wie es in den deutschen AIP (Aeronautical Information Publication) ausgeführt wird. Darüber hinaus hatte er beim Startflugplatz Birrfeld (LSZF) eine Ausflugs- und Einflugs-Zollanmeldung abgegeben.

 

 

Ausweislich der Zollanmeldung durfte der Kläger davon ausgehen, dass die verantwortlichen Grenzabfertigungsdienste informiert worden sind.

Aufgrund der AIP von Jeppessen durfte Herr Z. auch davon ausgehen, dass der Zoll jedenfalls am Platz ist und eine Zollabfertigung durchgeführt werden kann. Um sich zu vergewissern hat er sich zusätzlich beim zuständigen Flugdienstleiter des Flugplatzes Würzburg-Schenkenturm telefonisch am Vortag wegen der Formalitäten erkundet. Er wurde in dem Glauben gelassen, alles Erforderliche gemacht zu haben.

Auch ein erfahrener Pilot sollte sich hierbei auf die Auskünfte eines Flugdienstleisters verlassen dürfen.

Hinzu tritt der Umstand, dass Herrn Z. aus früherer Zeit bekannt war, dass der Flugplatz Würzburg-Schenkenturm ein Zollflugplatz ist/war. Dass dies nicht mehr der Fall war, war ihm unbekannt geblieben. Auch hat er auf Anfrage beim Flugleiter keine anderslautenden Hinweise erhalten.

Die Landung am vermeintlichen Zollflugplatz Würzburg-Schenkenturm erfolgte ausschließlich im Hinblick auf die geplante Zollabfertigung. Denn geplant war ein Ausflug nach Jena. Danach sollte unmittelbar der Rückflug in die Schweiz erfolgen. All dies wurde ihm Verfahren vor dem Finanzgericht München aufgezeigt.

Trotz Hinweise der Prozessbevollmächtigten im Verfahren,

– dass es sich um einen reinen Vergnügungsflug handelte,

– an Bord des gegenständlichen Luftfahrzeugs sich keine weiteren Einfuhrwaren oder ähnliches befanden,

– das Flugzeug lediglich Beförderungsmittel war,

– für das Luftfahrzeug selbst keine Einfuhr- oder Verbleibeabsicht bestand,

– dadurch kein wirtschaftlicher und finanzieller Schaden für die Bundesrepublik Deutschland und die EU entstand,

– nach neuer Gesetzgebung, des sog. Unionszollkodex (UZK), ein solcher Einfuhrabgabenbescheid nicht  – zumindest nicht in dieser Form – entstanden wäre,

– Herr Z. damit letztlich gleich behandelt wird wie ein Wirtschaftsbeteiligter, der im Gegensatz zu ihm in betrügerischer Absicht handelt,

wurde Herr Z. zur Zahlung des Einfuhrabgabenbescheides zuzüglich zwischenzeitlich enorm angewachsener Zinsen verurteilt. Rechtsmittel wurde seitens des Finanzgerichts nicht zugelassen, da es sich noch um einen der ganz wenigen Altfälle nach dem zwischenzeitlich nicht mehr gültigen Zollkodex (ZK) handelt.

All diese durchaus nachvollziehbaren Einwände blieben ungehört. Somit ist Herr Z. nun einer Steuerschuld in Höhe von ca. 30.000,00 € inkl. Zinsen ausgesetzt.

Herr Z. ist Rentner und kann diese Steuerschuld nicht begleichen. Eine Inanspruchnahme durch die deutschen Behörden haben für ihn existenzielle Folgen. Aus Angst, nochmals einen derart folgereichen Fehler zu machen, hat er mittlerweile mit dem Fliegen aufgehört. Ein solches Ergebnis ist für uns als Verband untragbar, weshalb wir, die AOPA GERMANY zusammen mit der AOPA SCHWEIZ hiermit zu einer gemeinsamen Spendenaktion aufrufen möchten, um den Fliegerkameraden zu unterstützen, da ein solcher Fall grundsätzlich jeden treffen kann.