AOPA-Letter 05/12

Mit dem neuen bayerischen Landesentwicklungsplan soll sichergestellt werden, dass die Allgemeine Luftfahrt in der Region 14 (München) nach der Schließung von Fürsti durch das Bündnis aus Regionalpolitik und BMW keinen neuen Verkehrslandeplatz erhalten darf. Dies haben wir wie folgt kommentiert:

 

„Die AOPA-Germany begrüßt grundsätzlich sehr, dass der Freistaat Bayern den Landeplätzen für die Allgemeine Luftfahrt auch im neuen Planungsentwurf des Landesentwicklungsplans unter Kapitel 4.5.5. in allen Planungsregionen eine große infrastrukturelle Bedeutung zuspricht und ihren volkswirtschaftlichen Wert für die Verbindung von zentralen und dezentralen Regionen somit auf vorbildliche Art und Weise anerkennt.
Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen, dass ausschließlich in der wichtigen Planungsregion München (14) die infrastrukturelle Bedeutung der Allgemeinen Luftfahrt abgestritten wird. Jetzt sollen nach der Aufgabe des Ziels, Fürstenfeldbruck zum Verkehrslandeplatz zu entwickeln, die verkehrlichen Defizite sogar zementiert werden, indem in der Region kein neuer Verkehrslandeplatz mehr zuzulassen ist.

 

Zum einen wird dadurch verhindert, dass die Investitionen in eine Infrastruktur aus Verkehrslandeplätzen in den anderen Planungsregionen ihre vollen volkswirtschaftlichen Effekte entfalten können, denn ausgerechnet die Region 14 um die Landeshauptstadt München wird für viele Privat- und Geschäftsreisende mit einem Flugzeug der Allgemeinen Luftfahrt nach wie vor nicht erreichbar bleiben. Unsere Argumentation zu diesem Thema haben wir wiederholt und detailliert vorgetragen, so dass sie hier nicht vollständig wiederholt werden muss.

 

Zum anderen setzt man sich damit aber auch über das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2011, Az. 8 N 10.1663 und 8 A 08.40016, hinweg, das festgestellt hat, dass durch die restriktive „Soll-Nicht“-Vorschrift des derzeit geltenden LEP keine Ermessenreduzierung des Luftamtes bei der Entscheidung über eine Flugplatzgenehmigung „auf Null“ stattgefunden hat. Durch die jetzt geplante „ist-nicht-zuzulassen“-Vorschrift würde die Entscheidungsfreiheit des Luftamtes im Falle einer anstehenden Entscheidung jedoch auf Null reduziert, wodurch eindeutig gegen Bundesgesetz verstoßen wird. Denn die luftverkehrsrechtliche Fachplanung (konkret: § 6 LuftVG) ist nach § 73 Nr. 6 Grundgesetz Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Die Bundesländer sind hieran gebunden. Im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist zwar u. a. zu prüfen, ob ein Vorhaben den Erfordernissen der Landesplanung entspricht; eine Landesregierung ist aber nicht befugt, durch ihre Landesplanung den Vollzug von Bundesrecht von vornherein auszuschließen.

 

Auch das europäische Parlament hat aktuell mit dem Bradbourn Report (EU (2011/2196(INI)) kritisch festgestellt, dass Metropolregionen oft aus dezentralen Regionen auf dem Luftweg nicht mehr adäquat zu erreichen sind. Leider ist dieses Defizit auch in der Region 14 festzustellen.“

 

Dr. Michael Erb