Sollte Ihr Nachweis demnächst seine Gültigkeit verlieren, empfehlen wir Ihnen, sich so schnell wie möglich um eine Verlängerungsprüfung zu bemühen.

 

Am 7. November 2014 hat der Bundesrat der Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugestimmt.

 

Hinter dieser komplizierten Formulierung verbirgt sich nichts anderes als die neue Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), die demnächst veröffentlicht wird und ab dann gilt.

 

Nach § 125 Abs. 4 LuftPersV alte Fassung (a. F.) kann die Geltungsdauer des Nachweises der Sprachkenntnisse verlängert werden. Die Verlängerung ist möglich, wenn der Nachweis noch gültig ist oder seine Geltungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abgelaufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ablegung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fortbestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist.

 

Der Pilot hat also eine Übergangszeit von zwölf Monaten, innerhalb derer er die Verlängerungsprüfung ablegen kann, nachdem die Geltungsdauer des Nachweis der Sprachkenntnisse abgelaufen ist.

 

Nach § 125 Abs. 2 LuftPersV neuer Fassung (n. F.) erfolgt eine regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse (ehemals Verlängerungsprüfung). Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist.

 

Damit entfällt die vormals gegebene Karenzzeit und der Pilot muss sich vor Ablauf der Gültigkeit seines Sprachnachweises um die Neubewertung kümmern.

 

Zum Thema berichtet auch der DAeC ausführlich, mit dem wir eine Kooperation in Sachen Sprachprüfungen haben. Dort finden Sie auch eine Liste von Sprachprüfern nach PLZ sortiert.