Seit mehr als einem Jahr hat die AOPA-Germany versucht Klarheit in der Frage zu schaffen, ob angesichts des Stichtages 1. Januar 2014 für die Einführung des 8,33-Kanalrasters auch im unteren Luftraum für nicht-gewerblich genutzte IFR-Luftfahrzeuge ein oder zwei 8,33-taugliche Funkgeräte vorgeschrieben sind.
Wir haben dabei immer die Position vertreten, dass in Europa ein einheitlicher Standard gelten sollte und dass deshalb gemäß der neuen europäischen Ausrüstungsvorschriften für Luftfahrzeuge und der EU-Verordnung zur 8,33-Implementierung nur ein Funkgerät notwendig ist.
Einige deutsche Behördenvertreter wollten jedoch die Flugsicherungsausrüstungsverordnung (FSAV) so mit den EU-Vorschriften verquicken, dass zwei 8,33 Funkgeräte notwendig geworden wären.
Das in Deutschland für diese Themen zuständige Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) antwortete uns am 24. Oktober 2013 mit einer temporären Interpretation der Rechtslage, die durchaus mit unserem Rechtsempfinden im Einklang stand, aber nicht abschließend verbindlich war.
Aus dem Bundesverkehrsministerium wurde uns dann mit Schreiben vom 22. Januar 2014 die Auffassung mitgeteilt, dass abweichend vom europäischen Standard für nichtgewerbliche IFR-Flüge seit dem 1. Januar 2014 im deutschen Luftraum „C“ zwei 8,33-taugliche Funkgeräte notwendig seien. Bei beharrlichem Zuwiderhandeln gegen EU-Recht – das dabei interessanterweise aber sogar eingehalten wäre – würde Piloten die Zuverlässigkeit aberkannt und ihnen damit der Lizenzverlust drohen, auch wenn es keinen entsprechenden Tatbestand für eine Ordnungswidrigkeit gäbe.
Daraufhin hat sich AOPA-Präsident Prof. Giemulla schriftlich direkt an den neuen Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt gewandt und ihm vorgetragen, dass wir über Monate hinweg von seinen Behörden auf eine recht simple Anfrage keine verbindliche Antwort erhalten haben und dann aber mit der Drohung konfrontiert wurden, dass Piloten im Falle eines juristisch merkwürdig definierten Zuwiderhandelns die Fluglizenzen entzogen würden. Dies könne weder im Interesse des deutschen, noch des europäischen Rechtsstaates sein und pervertiere den europäischen Gedanken.
Die Antwort ließ etwas auf sich warten, kann aber als voller Erfolg gewertet werden: Das BAF erklärt mit einer Veröffentlichung vom 24. März 2014 auf seiner Website verbindlich, dass bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten FSAV
„nicht-gewerblich betriebene Luftfahrzeuge im IFR-Flugbetrieb im Luftraum C mit einer Sprechfunkausrüstung bestehend aus einem Funkgerät mit 8,33 kHz-Kanalraster und mit einem weiteren Funkgerät mit 8,33 kHz- oder 25 kHz-Kanalraster ausgestattet sein müssen. Dabei darf das 25 kHz-Funkgerät in Lufträumen, in denen mit einem Kanalraster von 8,33 kHz gefunkt wird, nur zur Nutzung der Notfrequenz (121,5 MHz) und der Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz) verwendet werden. Diese Auslegung ergibt sich vor allem vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) 965/2012 bzw. der Vorgängervorschrift VO (EWG) 3922/91, die zwei Funkgeräte explizit nur für kommerziell betriebene Luftfahrzeuge fordern und im Übrigen nicht eindeutig sind.“
Wir danken allen beteiligten Stellen für diese kooperative und sachbezogene Entscheidung, die uns alle ermutigen sollte, auch weiterhin einen kritisch-konstruktiven Dialog mit den Behörden zu suchen.